VwGH Ra 2017/19/0545

VwGHRa 2017/19/05451.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, in der Revisionssache 1. der M A,

2. der H A N, 3. des A U H, 4. der Y U H, 5. der N U H, alle in W, alle vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Oktober 2017, W232 1407348- 2/21E, W232 1438402-2/22E, W232 2117135-1/10E, W232 2134478-1/7E und W232 2167623-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190545.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die drohende Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen eine asylrelevante Verfolgung darstelle, abgewichen. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, dass die in den Jahren 2001, 2016 und 2017 geborenen Zweit-, Viert- und Fünftrevisionsweberinnen - die Töchter der Erstrevisionswerberin - im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien Opfer dieser Praxis werden würden. Die dazu vorgenommene Beweiswürdigung sei in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt.

5 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine drohende Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen kann (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0045; 20.6.2017, Ra 2017/01/0039, jeweils mwN). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht abgewichen. Es hat sich - entgegen den Ausführungen in der Revision - mit dem dazu erstatteten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien auseinandergesetzt und ist nach Feststellungen zur Lage in Äthiopien mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangt, dass unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls keine Gefahr besteht, dass die Zweit-, Viert- und Fünftrevisionsweberinnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien gegen den Willen ihrer Mutter - der Erstrevisionswerberin - einer Genitalverstümmelung unterzogen würden.

6 Soweit sich die Revision gegen diese Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts richtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316; 14.11.2017, Ra 2017/20/0266, jeweils mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass dies fallbezogen gegeben wäre.

7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. März 2018

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