VwGH Ra 2017/19/0318

VwGHRa 2017/19/031822.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des A A A in W, vertreten durch Dr. Michael Kollik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Strauchgasse 1-3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Juli 2017, L521 2117053-1/27E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §52;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits angeführt - gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan. Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird. Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0300, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich und formal eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, sondern die Begründung für die Zulässigkeit der Revision und die Revisionsgründe - unter der Überschrift "III. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und Begründung" - vermengt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Wenn in der Revision vorgebracht wird, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei jedenfalls glaubwürdig, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 10.11.2016, Ra 2016/20/0159, mwN). Im vorliegenden Fall zeigt die Revision solches nicht auf.

6 Der Revisionswerber verweist noch darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht gegen § 52 BFA-VG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen habe, weil in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Rechtsberater anwesend gewesen sei. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber erklärt hätte, die Verhandlung ohne Rechtsberater "verrichten" zu wollen, stehe in krassem Widerspruch zum Protokoll über die mündliche Verhandlung.

Dieser Vorwurf erweist sich am Boden der Aktenlage als unzutreffend. Aus dem - insoweit in der Revision unvollständig wiedergegebenen - Verhandlungsprotokoll (Einwendungen gegen dessen Richtigkeit wurden im Verfahren nicht erhoben), ergibt sich, dass der Revisionswerber zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich gefragt wurde, ob er zwecks Beiziehung eines Rechtsberaters eine Vertagung wünsche oder die Verhandlung in Abwesenheit des Rechtsberaters durchgeführt werden solle. Darauf antwortete der Revisionswerber wörtlich: "Ich möchte die Verhandlung ohne Rechtsberater verrichten. Ich brauche keinen Rechtsanwalt." (Seite 4 des Verhandlungsprotokolles).

7 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2017

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