VwGH Ra 2017/19/0001

VwGHRa 2017/19/000122.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in den Revisionssachen 1. des S A, 2. der S T, 3. der S A, 4. der S A, 5. der L A, 6. der E A, alle in G, alle vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 17. November 2016, 1) W147 1425096-2/9E, 2) W147 1425092-2/10E,

3) W147 1425095-2/6E, 4) W147 1425094-2/6E, 5) W147 1425093-2/6E und 6) W147 2118962-1/6E, betreffend Anträge auf internationalen Schutz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §58 Abs10;
BFA-VG 2014 §9;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §58 Abs10;
BFA-VG 2014 §9;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Begründung der Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in den gegenständlichen Erkenntnissen - trotz der erlassenen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) - die Absprüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) bestätigt. Damit sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Eine Abweichung von der Rechtsprechung liege darüber hinaus vor, weil das Bundesverwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien keine Möglichkeit gewährt habe, Vorbringen zum Grad der Integration der minderjährigen Kinder zu erstatten, und somit von einem nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, ob die vorgelegten Dokumente betreffend die Integration der Revisionswerber in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch keine Feststellungen zu den Bindungen der minderjährigen Revisionswerberinnen an den Herkunftsstaat und zu deren schulischen Leistungen getroffen und daher keine gesetzeskonforme Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl vornehmen können. Schließlich sei den minderjährigen Revisionswerberinnen in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihr unsicherer Aufenthalt genauso nachteilig ausgelegt worden wie ihren Eltern.

3 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revisionen nicht dargetan:

Soweit die revisionswerbenden Parteien darauf verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht hätte bestätigen dürfen, so trifft dies zwar zu. In Anbetracht dessen, dass die Rechtskraftwirkungen dieses Abspruches nicht über jene der erlassenen Rückkehrentscheidung hinausgehen, ist aber nicht zu sehen, inwieweit die revisionswerbenden Parteien in Rechten verletzt wurden (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0255).

Bezüglich des übrigen Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und somit schon deshalb ausreichend Gelegenheit für die Erstattung eines Vorbringens gegeben hat. Es hat sich in seiner Interessenabwägung auch mit der Situation der minderjährigen Revisionswerberinnen auseinandergesetzt und dabei unter anderem Sprachkenntnisse, Schul- und Kindergartenbesuch, Anpassungsfähigkeit und familiäres Umfeld berücksichtigt. Auch ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten, dass die Eltern von einem unsicheren Aufenthaltsstatus ausgehen mussten und dies auch auf die Kinder durchschlagen muss, wenngleich diesen ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2013, 2011/23/0360-0363).

Bei der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK handelt es sich im Allgemeinen - wenn sie, wie hier der Fall, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt ist und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - um eine Einzelfallentscheidung, welche grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031).

4 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2017

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