VwGH Ra 2017/18/0449

VwGHRa 2017/18/044913.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des G K J in A, vertreten durch Dr. Martin Brandstetter, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 2 (Hofmann Center), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2017, Zl. W144 2017523-1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §24;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger aus Kunar, stellte am 7. Dezember 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

2 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Zur Begründung der Zulässigkeit wird darin eine Abweichung von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht und vorgebracht, das Verfahren sei gemäß § 24 AsylG 2005 einzustellen gewesen und von einer Entscheidung hätte Abstand genommen werden müssen, wenn die persönliche Mitwirkung des Revisionswerbers im Sinne der Einräumung von Parteiengehör erforderlich sei, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und er trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erscheine.

6 Die Revision erweist sich als unzulässig.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

9 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

10 Das Vorbringen des Revisionswerbers betreffend die Anwendung des § 24 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall geht insofern ins Leere, als diese Bestimmung definiert, wann sich ein Asylwerber dem Asylverfahren entzieht (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005), und folglich die Vorgehensweise der Behörde bzw. des Gerichts in solchen Fällen regelt (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017-0018, Rn. 33ff, mwN). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 sind im gegenständlichen Fall nicht vorhanden. Im Gegenteil, es erfolgte eine Mitteilung an das BVwG am 5. Jänner 2017, mit der die neue Meldeadresse des Revisionswerbers bekannt gegeben wurde. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb diese Bestimmung im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen hätte sollen.

11 Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG behauptet, hat konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0420, mwN). Diesem Erfordernis wird die Revision, in welcher lediglich eine Abweichung von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Anführung jeglicher Rechtsprechung - geltend gemacht wird, nicht gerecht.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2018

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