Normen
B-VG Art133 Abs4;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170720.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2017 schrieb das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der revisionswerbenden Partei "gemäß §§ 52 Abs 2 und 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) die im Beschwerdeverfahren (...) entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren (...)" in näher bezeichneter Höhe binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zur Bezahlung vor. Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, dem LVwG stehe kein Amtssachverständiger aus dem Bereich "Glücksspielautomaten" zur Verfügung; im bezughabenden Beschwerdeverfahren sei zur Klärung des Sachverhaltes und der Frage "Geschick oder Zufall" ein nichtamtlicher Sachverständiger zur Gutachtenserstellung herangezogen worden. Weiters sprach das LVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Frage deren Zulässigkeit vorbringt, der angefochtene Beschluss weiche vom Gesetzeswortlaut des § 76 AVG sowie von näher genannter, dazu ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Gemäß der genannten Gesetzesbestimmung sei der Kostenersatz der Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe; da von der revisionswerbenden Partei gegenständlich kein verfahrenseinleitender Antrag gestellt worden sei, sei das LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Die Revision ist unzulässig:
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
6 Aus dem Revisionsvorbringen sowie dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verfahrensakten ergibt sich, dass es sich bei dem bezughabenden Beschwerdeverfahren, welchem der nichtamtliche Sachverständige beigezogen worden war, dessen Gebühren der revisionswerbenden Partei nunmehr vorgeschrieben wurden, um ein Beschlagnahmeverfahren nach § 53 Glücksspielgesetz (GSpG) handelte.
7 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, mwN). In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (z.B. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, mwN).
8 In den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden Revision wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ausschließlich die Frage der Abweichung des angefochtenen Beschlusses vom Wortlaut des § 76 AVG bzw. näher bezeichneter, zu dieser Bestimmung ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes thematisiert.
9 Die Revision unterlässt es damit aber insofern, einen Bezug zum konkreten Sachverhalt herzustellen, als nicht aufgezeigt wird, aus welchen rechtlichen Erwägungen § 76 AVG (und nicht etwa § 50 Abs. 10 GSpG) im bezughabenden Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG überhaupt anwendbar sein sollte, und inwiefern daher die in der Zulässigkeitsbegründung allein aufgeworfene Frage im Zusammenhang mit einem "verfahrenseinleitenden Antrag" nach § 76 AVG für das rechtliche Schicksal der Revision überhaupt von Relevanz sein soll. Dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, wird fallbezogen nicht ausreichend dargelegt (z.B. VwGH 3.9.2018, Ro 2017/01/0004).
10 Im Übrigen ist die von der revisionswerbenden Partei zur Begründung der behaupteten Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogene Judikatur (ergangen zum Apothekengesetz sowie zum UVP-G 2000) mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Ein Widerspruch zwischen den von der revisionswerbenden Partei zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und dem angefochtenen Beschluss ist schon insofern nicht zu erkennen, als den zitierten Entscheidungen völlig andere rechtliche Ausgangssituationen als dem Revisionsfall zugrundelagen. Auch unter diesem Blickwinkel gelingt es der Revision daher nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.
11 Die Revision war aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. September 2018
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