VwGH Ra 2017/16/0166

VwGHRa 2017/16/016621.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Revisionssache der V L GmbH in P, vertreten die durch Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Linzer Straße 36, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Jänner 2016, Zl. RV/5100963/2009, betreffend u.a. Normverbrauchsabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie die Normverbrauchsabgabe betrifft, zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Bundesfinanzgericht über mehrere Beschwerden, wies dabei im Instanzenzug einen Antrag der revisionswerbenden Gesellschaft mbH (Revisionswerberin) auf Vergütung von Normverbrauchsabgabe für Mai 2006 für ein näher bezeichnetes Fahrzeug ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer solchen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" ausgeführt, die Revision sei mit der Begründung nicht zugelassen worden, dass keine Rechtsfragen, sondern Fragen der Beweiswürdigung strittig seien. Wörtlich trägt die Revisionswerberin vor:

"Entgegen dieser Feststellung ist die (außerordentliche) Revision gegen das vorgenannte Erkenntnis zulässig gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge

Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil

a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder

b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder

c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können."

5 Mit diesen Ausführungen wird der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht Genüge getan. In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0089). Auch eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0173, mwN).

6 Die Revision war daher, soweit sie die Normverbrauchsabgabe betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2017

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