Normen
B-VG Art133 Abs4;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 §15 Abs3a;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 In seiner beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage vom 14. Dezember 2011 beantragte der Revisionswerber folgendes
"Urteil:
1. Es wird zwischen den Verfahrensparteien festgestellt,
dass die beklagten Parteien für alle Schäden des Klägers aufgrund der fehlerhaften Verwaltung des Vermögens des Klägers durch die erstbeklagte Partei haften, die Zweitbeklagte Partei der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von EURO 1.111.675 gemäß dem zwischen dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrag Nummer (...).
2. (...)."
2 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 schrieb die belangte Behörde dem Revisionswerber eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von 16.712,30 EUR (Bemessungsgrundlage: 1,111.675 EUR) gemäß TP 1 GGG und eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR gemäß § 6a Abs. 1 GEG vor. Dem Feststellungsbegehren liege hinsichtlich der zweitbeklagten Partei ein Geldbetrag zugrunde, der als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 9. November 2016 brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, dass § 15 Abs. 3a GGG zu Unrecht angewendet worden sei, weil dafür nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag Gegenstand der (Feststellungs‑)Klage sein müsse. Der Revisionswerber habe jedoch nicht die Feststellung eines konkreten Betrags gefordert. Der genannte Betrag sei lediglich das Haftungshöchstmaß der zweitbeklagten Partei. Käme hier § 15 Abs. 3a GGG zur Anwendung, müsste in allen Fällen, in denen die Feststellung einer Haftung bis zur Höchstdeckungssumme begehrt würde, diese als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. § 15 Abs. 3a GGG sei nicht anzuwenden, wenn das Feststellungsbegehren auf die Haftung für alle - somit auch für zukünftige, noch nicht absehbare - Schäden abziele und durch den im Begehren angegebenen Geldbetrag das endgültige Schadensausmaß und damit der festzulegende Haftungsumfang nicht eingegrenzt werden könne.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Jänner 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folge, dass § 15 Abs. 3a GGG im gegenständlichen Fall anwendbar sei, weil der Geldbetrag in Höhe von 1,111.675 EUR den Gegenstand der Feststellungsklage bilde. Die Haftung für Schäden, welche unzweifelhaft Gegenstand der Klage seien, werde durch den genannten Geldbetrag begrenzt. Dieser diene im Unterschied zu dem, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2012, 2012/16/0073, zugrundeliegenden Fall nicht lediglich der Bestimmung des Geschäfts.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach § 15 Abs. 3a GGG nur anwendbar sei, wenn ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag den Gegenstand der Klage bilde. Dies treffe auf eine Höchstdeckungssumme nicht zu.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. etwa die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
10 Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0033, 26.6.2014, Ro 2014/16/0033, und 29.4.2014, 2012/16/0199).
11 Im gegenständlichen Fall hat der Revisionswerber im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien u.a. die Feststellung begehrt, dass die zweitbeklagte Partei für alle Schäden bis zu einem Betrag von 1,111.675 EUR hafte und diesen Geldbetrag - wenn auch nicht als Leistungsbegehren - zum Gegenstand seiner Klage erhoben.
12 Ausgehend vom klaren Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG wirft - vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten und unbedenklich angewandten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Revision in der Darlegung ihrer Zulässigkeit keine über den Revisionsfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
13 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2017
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