Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber hatte bei einem Sportverein von April 1994 bis Dezember 2001 verschiedene Funktionen als Sportmanager, Präsident und Sportdirektor inne.
2 Aufgrund einer am 1. Juli 1996 getroffenen schriftlichen Vereinbarung sollte der Revisionswerber - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts - für seine Tätigkeiten einen monatlichen Nettobezug von 100.000 öS zuzüglich Sonderprämien bei Erreichen internationaler Bewerbe erhalten. Zahlungen aus dieser Vereinbarung seien dem Revisionswerber jedoch nicht zugeflossen, weshalb er angesichts der sich ab 2000 abzeichnenden prekären finanziellen Lage des Vereins darauf gedrängt habe, einen durchsetzbaren Rechtstitel für seine diesbezüglichen Ansprüche zu schaffen.
3 Anlässlich einer Besprechung am 14. Mai 2001, an welcher die Entscheidungsträger des Vereins teilgenommen hätten, seien drei Vereinbarungen getroffen worden. In der ersten Vereinbarung sei eingangs als vorrangiges Ziel festgehalten worden, den Fußballclub sowohl in sportlicher als auch in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht weiter zu konsolidieren und zu verbessern. Weiters sei festgehalten worden, dass der Revisionswerber aufgrund einer Vereinbarung vom 1. Juli 1996 und in der Folge als gewählter Präsident (Obmann) die Geschäfte des Vereins bis zum 14. Mai 2001 geführt habe. Laut § 1 dieser Vereinbarung stehe dem Revisionswerber "als Rückzahlung für in den letzten Jahren für den Verein getätigte Zahlungen" eine Einmalzahlung von 3,600.000 öS (in Euro: 261.622,20) zu. Laut § 2 der Vereinbarung seien mit diesem Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche, welcher Art auch immer bzw. aus welchem Rechtstitel wie immer, zwischen dem Sportverein einerseits und dem Revisionswerber andererseits endgültig bereinigt und verglichen, und zwar bezogen auf den Tag dieser Vertragsunterfertigung. Die Vertragsparteien hätten daher aufgrund dieser Vereinbarung für die Vergangenheit auch auf weitere gegenseitige Rechnungslegung verzichtet. Als Grund dieser Zahlung sei eine "Darlehensrückzahlung" für die vom Revisionswerber für den Verein in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen angeführt worden. Gemäß § 3 habe der Revisionswerber ausdrücklich erklärt, darüber hinaus für die Vergangenheit gegenüber dem Verein auf jegliche Forderungen seinerseits aus welchem Titel auch immer zu verzichten, insbesondere auf jegliches Honorar oder Aufwandsentschädigungen für von ihm für den Sportverein geleistete Tätigkeiten.
4 Laut der zweiten Vereinbarung vom 14. Mai sollte dem Revisionswerber "für in der Vergangenheit für den Verein getätigte Aufwendungen" zusätzlich ein Betrag von 4,400.000 öS (in Euro: 319.760,47) zustehen, wobei die Bezahlung entweder gegen Zahlungsbestätigung durch den Revisionswerber oder gegen Vorlage einer entsprechenden Honorarrechnung geleistet werden sollte. In § 2 sei wiederum festgehalten worden, dass mit dieser Vereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche, welcher Art auch immer bzw. aus welchem Rechtstitel immer, zwischen dem Verein und dem Revisionswerber endgültig bereinigt und verglichen seien, und zwar bezogen auf den Tag der Vertragsunterfertigung.
5 Mit der dritten Vereinbarung vom 14. Mai sei der Revisionswerber für zwei Jahre zum Sportdirektor bestellt worden, wofür ein monatliches Honorar in Höhe von 240.000 öS festgelegt worden sei, welches er bis zur Aufkündigung der Vereinbarung mit 31. Dezember 2001 erhalten habe. Bei Erreichen eines internationalen Bewerbs im Spieljahr 2001/2002 schulde der Verein dem Revisionswerber weitere 500.000 öS.
Da der Verein seinen Verpflichtungen aus den Vereinbarungen am 14. Mai nicht nachgekommen sei, habe der Revisionswerber auf dem Zivilrechtsweg Klage gegen den Sportverein eingebracht. Dieses Verfahren habe mit einem gerichtlichen Vergleich geendet, wonach sich der Sportverein zur Zahlung eines Vergleichsbetrages von 600.000 Euro zuzüglich 60.000 Euro Zinsen verpflichtet habe.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug u.a. die Einkommen- und Umsatzsteuer 2005 fest, wobei es davon ausging, dass mit den streitgegenständlichen Vereinbarungen vom 14. Mai 2001 zumindest eine teilweise Abgeltung der vor allem aus der Vereinbarung vom 1. Juli 1996 resultierenden Honoraransprüche habe bewirkt werden sollen. Beweiswürdigend führte das Bundesfinanzgericht dabei zunächst mehrere Formulierungen in den streitgegenständlichen Vereinbarungen ins Treffen: So sei zwar in der ersten Vereinbarung von einer "Rückzahlung" für in den letzten Jahren für den Verein getätigte Zahlungen die Rede, die vom Revisionswerber dem Verein darlehensweise zur Verfügung gestellt worden seien; allerdings müsse dies im Kontext mit den nachfolgenden Vertragspunkten gesehen werden, in denen wiederholt festgehalten werde, dass mit diesen Vereinbarungen sämtliche wechselseitigen Ansprüche, welcher Art auch immer bzw. aus welchem Rechtstitel immer, zwischen dem Revisionswerber und dem Verein bezogen auf den Tag der Vertragsunterfertigung endgültig bereinigt und verglichen seien. Insbesondere werde unter § 3 der ersten Vereinbarung dazu noch einmal gesondert angeführt, dass der Revisionswerber ausdrücklich erkläre, darüber hinaus für die Vergangenheit gegenüber dem Verein auf jegliche Forderungen seinerseits aus welchem Titel auch immer zu verzichten, insbesondere auf jegliches Honorar oder Aufwandsentschädigungen für von ihm für den Verein geleistete Tätigkeiten. Gerade dieser Verweis auf Honoraransprüche oder Aufwandsentschädigungen aus für den Verein geleistete Tätigkeiten spreche dafür, dass diese den Hintergrund für den Abschluss dieser Vereinbarung gebildet haben. Erfolge die Rückzahlung von eingeräumten Darlehen, werde üblicherweise auf die entsprechenden zugrunde liegenden Darlehensverträge bzw. Rechtsgrundlagen Bezug genommen. Hier sei hingegen auf die Vereinbarung vom 1. Juli 1996, die ohne Zweifel Honoraransprüche zum Inhalt habe, verwiesen worden.
7 Auch in der zweiten Vereinbarung werde eingangs auf die Vereinbarung vom 1. Juli 1996 sowie darauf Bezug genommen, dass der Revisionswerber die Geschäfte des Vereins bis zum 14. Mai 2001 geführt habe, wobei die Bezahlung eines zusätzlichen Betrags von 4,400.000 öS entweder gegen Zahlungsbestätigung oder gegen Vorlage einer entsprechenden Honorarrechnung vereinbart worden sei.
8 Zudem verweist das Bundesfinanzgericht auf Verfahrensschriftsätze des Revisionswerbers im Zivilrechtsverfahren, in denen dieser die Hintergründe dieser beiden Vereinbarungen selbst u.a. mit seinen Honoraransprüchen erklärt habe. Überdies habe der Revisionswerber über Befragen des Zivilrichters zu der in der ersten Vereinbarung festgehaltenen Textierung, wonach es sich bei dieser Zahlung um eine Darlehensrückzahlung für die von ihm in der Vergangenheit für den Verein getätigte Zahlungen handle, erklärt, dass diese Textierung aus "steuerlichen Gründen" gewählt worden sei. Darüber hinaus habe er im Rahmen seiner Einvernahme sein damaliges Bestreben dargestellt, durch die Vereinbarungen vom 14. Mai 2001 einen Großteil des aus seiner Sicht gesamten offenen Betrages einschließlich der Honorarforderungen zu erhalten.
9 Auf Basis des Gesamtbildes des dargelegten Sachverhaltes sei es demnach als erwiesen anzusehen, dass - unter Bedachtnahme auf die steuerrechtlich anzuwendende wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 21 BAO), nach welcher bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen grundsätzlich vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes auszugehen sei - mit dem Vergleichsbetrag von 600.000 EUR auch eine Abgeltung für Honorarforderungen für die vom Revisionswerber auf Basis der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auf der vom 1. Juli 1996, geleisteten Tätigkeiten, gekleidet in die Vereinbarungen vom 14. Mai 2011, erfolgt sei. Der Vergleichsbetrag sei daher grundsätzlich unter Ansatz eines Aufteilungsverhältnisses 10:6 (Honorarentgelte und Provisionen von 10 Mio öS zu darlehensweisen Spielerzahlungen durch den Revisionswerber von 6 Mio öS) den unterschiedlichen bereinigten Forderungen zuzuordnen.
10 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 2005. Unter den Zulässigkeitsgründen wird darin insbesondere geltend gemacht, dass im angefochtenen Erkenntnis die Rechtsprechung des VwGH betreffend die Aufteilung von Vergleichszahlungen im Sinne von deren Zuordnung auf steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige bzw. steuerbare Teile außer Acht gelassen worden sei. Im Revisionsfall stelle sich die erhebliche Rechtsfrage, ob die Parteien eines Vergleichs über die Zuordnung der Vergleichssumme disponieren dürften oder nicht. Nach Ansicht des Revisionswerbers lägen im Revisionsfall Vergleichszahlungen für bestehende Darlehensforderungen vor, die keine Einnahmen aus Werklohnforderungen und daher weder als steuerpflichtige Einkünfte noch als umsatzsteuerbare Umsätze zu beurteilen seien.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die Revision ist nicht zulässig.
15 Die Revision greift mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich der Zuordnung der zwischen dem Revisionswerber und dem Sportverein getroffenen Vergleichsvereinbarung zu den unterschiedlichen Forderungen des Revisionswerbers (insbesondere zu Honorar- und zu Darlehnsforderungen) an.
16 Die in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa VwGH vom 28. Oktober 2010, 2009/15/0011).
17 Das Bundesfinanzgericht ist im Revisionsfall nach eingehender Beweiswürdigung (siehe oben Rz 6 ff) in vertretbarer Weise zum Ergebnis gekommen, dass mit den Vereinbarungen vom 14. Mai 2001 auch eine Abgeltung für Honorarforderungen für die vom Revisionswerber geleisteten Tätigkeiten erfolgt sei und insoweit die daraus zugeflossenen Einnahmen steuerpflichtig seien. Der vorliegenden Revision gelingt es nicht, die diese Zuordnung des Vergleichsbetrages betreffende Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts als unschlüssig erkennen zu lassen oder eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen, womit aber auch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vornherein nicht erkennbar ist.
18 Soweit die Revision auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Jänner 2016, 2013/13/0001, verweist und aus diesem eine freie Dispositionsmöglichkeit der Parteien eines Vergleichs "auf abgabenfreie oder abgabenpflichtige Tangenten" abzuleiten vermeint, so zeigt sie auch damit keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf. In dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich vielmehr betont, dass die bloße Bezeichnung einer Vergleichssumme für ihre steuerliche Einordnung nicht entscheidend ist, sondern vielmehr der wahre wirtschaftliche Gehalt. Im Revisionsfall hat sich das Bundesfinanzgericht nicht allein auf die in den Vereinbarungen vom 14. Mai 2001 enthaltene Generalbereinigungsklausel, sondern vielmehr auf eine Vielzahl von Indizien berufen, wonach der gemeinsame Parteiwille der Vergleichsparteien gerade auch eine Abgeltung der steuerpflichtigen Honorarforderungen umfasst hat.
19 Als weiteren Zulässigkeitsgrund nennt die Revision, dass "im Gegensatz zur Aktenlage, keine Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage, ob im gegenständliche(n) Fall nicht statt einer Werklohnvereinbarung, vielmehr eine (Netto‑) Lohnforderung aus einem Dienstverhältnis vorliegt. Diese Frage wäre jedoch - im Zweifel amtswegig - zu lösen gewesen. Bejahendenfalls wäre nämlich sowohl was die Bezahlung von Darlehensforderungen als auch von dann Dienstnehmer-Nettolohnforderungen (da Lohnsteuerabzug) angeht, von Vorgängen auszugehen gewesen, die weder (veranlagte) Einkommensteuer noch Umsatzsteuer im Jahr 2005 auslösen."
20 Das Bundesfinanzgericht hat dazu im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass der Revisionswerber aus seiner Konsulententätigkeit selbständig tätig gewesen sei und seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 sowie für spätere Jahre nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt habe. Diese Sachverhaltsfeststellung greift die Revision nicht an. Dass nachträgliche Einkünfte jedoch der gleichen Einkunftsart zuzuordnen sind, entsprich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zB VwGH vom 26. Februar 2014, 2009/13/0254, mwN), womit die Revision auch diesbezüglich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermag.
21 In der Revision werden auch im Übrigen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2017
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