VwGH Ra 2017/12/0077

VwGHRa 2017/12/007727.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache der Stadt Krems, vertreten durch Riel | Grohmann | Sauer Rechtsanwälte in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Mai 2017, Zl. LVwG-AV-832/001-2014, betreffend Abgeltung von Mehrdienstleistungen (mitbeteiligte Partei: Prim. i.R. Dr. E D in K), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
GdBDO NÖ 1976 §46;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur revisionswerbenden Stadt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenats der revisionswerbenden Stadt vom 11. Juni 2014 dahingehend statt, dass es dem Mitbeteiligten für den Zeitraum von 1. Jänner 1990 bis 14. Juli 1994 unter dem Titel der Abgeltung von Mehrdienstleistungen nach § 46 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) EUR 275.170,24 (inklusive Zinsen in der Höhe von 4 %), zahlbar binnen acht Wochen bei sonstiger Exekution, zusprach. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der revisionswerbenden Stadt.

4 Wie sich aus dem hg. Beschluss vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ergibt, kann sich die revisionswerbende Stadt nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 B-VG stützen, zumal auch im Revisionsfall Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufsichtsbehördliche Entscheidung, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Dienstrechtsangelegenheit war (vgl. weiters den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/12/0030).

5 Auch eine Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus (vgl. dazu ebenfalls die Ausführungen im oben zitierten hg. Beschluss vom 24. April 2015, mwN).

6 Die revisionswerbende Stadt macht konkret die Verletzung in dem Recht auf Zuerkennung der Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß § 46 GBDO unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften beziehungsweise in dem Recht auf "korrekte" Zurechnung von Mehrdienstleitungen geltend. Ob der revisionswerbenden Stadt durch die Rechtsvorschriften ein solches subjektives Recht eingeräumt wird, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechts.

7 § 46 GBDO, LGBl. 2400, in den für den in Rede stehenden Zeitraum maßgeblichen Fassungen (zuletzt in der Fassung der 21. Novelle), sah vor, dass dem Gemeindebeamten unter näher genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuerkennung einer Mehrdienstleistungsentschädigung zukam. Der Verfassungsgesetzgeber hat im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform mit Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 davon Abstand genommen, der Gemeinde bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung des materiellen Rechts (wie hier der Dienstrechtsvorschriften) ein subjektives Recht auf eine gesetzmäßige Vollziehung durch das Verwaltungsgericht einzuräumen. Unterlaufen beim Vollzug der Dienstrechtsvorschriften im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch das Verwaltungsgericht Fehler, liegt darin daher keine Verletzung der revisionswerbenden Stadt in einem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Zuerkennung der Abgeltung von Mehrdienstleistungen nach § 46 GBDO.

8 Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Stadtsenat als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen dürfte, erhoben, sondern von der revisionswerbenden Stadt selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss 27. April 2016, Ra 2016/05/0022).

9 Fallspezifisch ergibt sich die Revisionslegitimation der revisionswerbenden Stadt auch nicht aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG), was von der revisionswerbenden Stadt auch nicht behauptet wurde.

10 Da der revisionswerbenden Stadt somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2017

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