VwGH Ra 2017/12/0060

VwGHRa 2017/12/006027.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der Mag. S G in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2016, Zl. W122 2123607- 1/2E, betreffend Besoldungsdienstalter (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Präsident des Oberlandesgerichtes Linz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §12 Abs7 idF 2016/I/064;
RStDG §28;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120060.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin absolvierte in der Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Mai 2012 Gerichtspraxis. Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde durch ihre Ernennung zur Richteramtsanwärterin ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet. Aus diesem Anlass wurde ihr Vorrückungsstichtag mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 17. Dezember 2012 festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. März 2015 wurde sie zur Richterin ernannt.

2 Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. Jänner 2016 wurden der Revisionswerberin gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von drei Jahren, sieben Monaten und 23 Tagen angerechnet. Von der von ihr absolvierten Gerichtspraxis wurden lediglich die über die gesetzliche Mindestdauer von fünf Monaten hinausgehenden Zeiten angerechnet. Zeiten der Absolvierung eines Hochschulstudiums wurden nicht angerechnet.

3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin anwaltlich vertreten Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, ohne einen Verhandlungsantrag zu stellen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 lautet:

"(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen."

10 In der Zulassungsbegründung wendet sich die Revisionswerberin zunächst gegen die Berechnung ihres Besoldungsdienstalters gemäß § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016. Insoweit gleicht die Zulassungsbegründung in allen maßgeblichen Umständen jener, welche dem hg. Beschluss vom heutigen Tage, Ra 2017/12/0042, zugrunde lag. Auf die Begründung dieses Beschlusses zu dieser Frage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.

11 Soweit die Revisionswerberin (hilfsweise) die Auffassung vertritt, die mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 angerechneten Vordienstzeiten wären aus dem Grunde des § 12 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 jedenfalls zu berücksichtigen, verkennt sie, dass ihre Ernennung von einer Richteramtsanwärterin zu einer Richterin eine Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung) ist (vgl. hiezu auch Fellner/Nogratnig, RStDG4, Anm. 1 zu § 28). Der aus Anlass der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergangene Vorrückungsstichtagsbescheid ist daher im aktuellen und nicht in einem "unmittelbar vorangegangenen" Bundesdienstverhältnis erfolgt, sodass § 12 Abs. 7 GehG nach seinem klaren Wortlaut keine Anwendung findet (vgl. hiezu auch die im vorzitierten Beschluss vom heutigen Tage wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 169d GehG).

12 Im Übrigen (in Ansehung der Rüge des § 211b des Richter- und Staatsanwältedienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, als unionsrechts- bzw. verfassungswidrig, sowie hinsichtlich der Frage der Anrechenbarkeit von Hochschulstudien aus dem Grunde des § 12 Abs. 3 GehG sowie der Verhandlungspflicht) gleicht die Zulassungsbegründung in allen maßgeblichen Umständen ebenfalls jener, die dem hg. Beschluss vom heutigen Tage, Ra 2017/12/0042, zugrunde lag. Auch insoweit wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 9 VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

13 Aus diesen Gründen war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2017

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