VwGH Ra 2017/12/0026

VwGHRa 2017/12/002627.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des S Z in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Jänner 2016, LVwG- 6/103/6-2016, betreffend Nachkauf von Pensionsbeiträgen (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der im Dezember 1955 geborene Revisionswerber steht seit seiner Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Magistrats-Bedienstetengesetz (MagBeG), (Salzburger) LGBl. Nr. 51/2012, mit Ablauf des 31. Mai 2014 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Salzburg.

2 Mit Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 24. März 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 7. Oktober 2014 auf "Nachkauf der gesetzlich geregelten Pensionsbeiträge zwischen Pensionsbeginn 1.6.2014 und dem Regelpensionsalter 1.4.2020 von 66 % auf 80 % dies rückwirkend per 1.6.2014" gemäß §§ 10a und 10 Landesbeamten-Pensionsgesetz (LB-PG) als für Beamte des Ruhestands nicht vorgesehen zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juli 2015 ab.

3 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg billigte die verwaltungsbehördliche Entscheidung und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass sich weder im Magistrats-Bedienstetengesetz noch im Landesbeamten-Pensionsgesetz eine Rechtsgrundlage für den vom Revisionswerber gestellten Antrag fände. Das (im Zusammenhang mit dem Nachkauf wie auch immer gearteter Zeiten) vorgebrachte Beschwerdeargument einer solchen Verwaltungspraxis, gehe auf Grund des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung ins Leere. Ein vom Revisionswerber als Beweis für das Bestehen einer Rechtsgrundlage ins Treffen geführtes Schreiben (des Personalamts des Magistrats Salzburg) vom 10. August 2012 habe lediglich mögliche Pensionierungs-Varianten aufgezeigt. Selbst ein Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten - sofern ein solcher möglich sei - habe jedoch nur Einfluss auf die ruhegenussfähige und beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit. Ab Versetzung in den Ruhestand stünden diese Pensionierungs-Varianten jedoch nicht mehr zur Disposition. Da nach dem Bescheid über die amtswegige Versetzung in den Ruhestand der Ruhegenuss ohnedies mit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage - also dem Maximum - gebühre, hätte selbst ein Nachkauf von Zeiten, wenn es einen solchen gäbe, keine Auswirkung auf die Höhe der Pension. Die gesetzlich geregelten Abzüge bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zwischen Pensionsbeginn und Regelpensionsalter (hier: 14 %) seien davon unabhängig zu betrachten. Sie könnten nicht kompensiert und damit auch nicht nachgekauft werden.

5 Die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zentrale Rechtsfrage das Bestehen eines Anspruchs auf den vom Revisionswerber als Beamten des Ruhestands beantragten "Nachkauf der gesetzlich geregelten Pensionsbeiträge zwischen Pensionsbeginn 1.6.2014 und Regelpensionsalter 1.4.2020; dies rückwirkend per 1.6.2014" sei. Aus den einschlägigen Bestimmungen des über § 207 MagBeG (mit Abweichungen) für anwendbar erklärten Landesbeamten-Pensionsgesetzes sei ein derartiger Anspruch nicht ableitbar.

6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2016, E 413/2016-5, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag nach § 87 Abs. 3 VfGG mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.

7 Die in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobene außerordentliche Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis zusammengefasst in seinem Recht verletzt, dass ihm auf Grund seines Antrags vom 7. Oktober 2014 - in analoger Anwendung des § 14 MagBeG, aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund einer Ermessensausübung, insbesondere in sinngemäßer Anwendung des § 14 MagBeG - ein Nachkauf der gesetzlich geregelten Pensionsbeiträge, Beitragszeiten oder dergleichen zwischen Pensionsbeginn 1. Juni 2014 und dem Erreichen des Regelpensionsalters 1. April 2020 von 66 % auf 80 %, dies rückwirkend per 1. Juni 2014 ermöglicht und bewilligt werde.

8 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.

10 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Revision zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

11 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner Revision aus, dass es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsfrage gebe, ob die im Land Salzburg geltenden Bestimmungen für die Pensionierung von Beamten und die Sonderbestimmungen für die Beamten des Magistrats Salzburg eine gesetzliche und rechtliche Grundlage dafür beinhalteten, einen von Amts wegen zufolge Dienstunfähigkeit frühzeitig pensionierten Beamten, dem auf das Erreichen des Regelpensionsalters nur mehr 70 Monate fehlten, den Nachkauf von Versicherungszeiten/Versicherungsmonaten zu ermöglichen, damit es nicht zu einer Kürzung der Pensionshöhe zufolge Nicht-Erreichens der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage komme.

12 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, ist es doch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs im Revisionsverfahren eine gesetzliche Grundlage für einen Antrag des Revisionswerbers zu suchen, die dieser nicht konkret zu bezeichnen vermag. Der Umstand, dass ein unzulässiger Antrag nicht auch bereits vom Verwaltungsgerichtshof als gesetzwidrig beurteilt wurde, führt noch nicht dazu, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorläge (siehe etwa zur Unzulässigkeit der Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann, das Erkenntnis vom 9. September 2016, Ra 2016/12/0062, mwN). Sofern der Revisionswerber meint, dass es keinesfalls "offenkundig" keine Möglichkeit gebe, seinem Antrag stattzugeben und sich die Rechtsauffassung, dass keine gesetzliche Vorschrift bestehe, aus der ein derartiges Recht abgeleitet werden könne, nicht mit der objektiven Gesetzes- und Rechtslage decke, unterlässt er es, eine solche gesetzliche Grundlage darzulegen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind ferner weder ein behördliches Informationsschreiben noch eine in den Raum gestellte Verwaltungspraxis geeignet, eine dem Antrag fehlende gesetzliche Grundlage zu substituieren oder dem Antragsteller ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht einzuräumen.

13 Daran ändert auch der Hinweis auf eine Analogie oder sinngemäße Anwendung des § 14 MagBeG nichts, liegen doch die Voraussetzungen für eine Lückenfüllung bei der hier anzuwendenden Rechtslage offenkundig nicht vor (siehe zu den Voraussetzungen für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften auf einen nicht geregelten Sachverhalt den Beschluss vom heutigem Tag, Ra 2017/12/0015, mwN). § 14 MagBeG regelt die Ruhestandsversetzung durch Erklärung des Beamten bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit. Wie sich aus der vom Revisionswerber verlangten Analogie die Zulässigkeit seines Antrags ergeben sollte, ist den unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Revisionsausführungen nicht zu entnehmen. Regelungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten finden sich in dieser Norm nicht.

14 Im Hinblick auf die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2016, Ro 2016/12/0009, vom 17. Oktober 2016, Ra 2016/22/0059, ua) und der Unbeachtlichkeit einer allfälligen Verwaltungspraxis wird auch mit den Zulässigkeitsausführungen zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Art. 6 EMRK verlangt hier schon deshalb keine Verhandlung, weil die Frage der Zulässigkeit des Antrages eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage darstellt. Eine Relevanz des Unterbleibens der Verhandlung für die Sachentscheidung ist gleichfalls nicht erkennbar.

15 Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2017

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