VwGH Ra 2017/10/0201

VwGHRa 2017/10/020118.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien in 1030 Wien, Thomas Klestil-Platz 8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Oktober 2017, Zl. VGW- 242/023/13225/2017/A-3, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: D N in W), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
MSG Wr 2010 §5 Abs2 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100201.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 12. Oktober 2017 behob das Verwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde der Mitbeteiligten den Bescheid der belangten Behörde (der revisionswerbenden Partei) vom 29. August 2017, mit dem (u.a.) ein Antrag der Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen worden war, und verwies die Angelegenheit - erkennbar - zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

2 Die Nichtzulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht formelhaft unter Verweis auf die Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

3 2. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde. Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

4 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 4. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision ausschließlich vor, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, "ob ein österreichischer Staatsangehöriger sowie dessen Familienangehörige sich auf § 5 Abs. 2 Z 2 WMG stützen können, und somit einen Gleichstellungstatbestand verwirklichen, auch wenn sie nicht einen unionsrechtlichen Freizügigkeitstatbestand erfüllen".

8 Das Zulässigkeitsvorbringen stellt dabei weder eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt her, noch legt es dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die konkret zu benennende Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte (vgl. VwGH 20.1.2016, Ra 2016/02/0004). Damit wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 7.9.2017, Ra 2017/17/0513, mwN).

9 5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2018

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