VwGH Ra 2017/10/0072

VwGHRa 2017/10/007227.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der J S in S, vertreten durch K und G S, diese vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Markus Sittikus-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. November 2016, Zl. 405-9/120/1/11-2016, betreffend Kostenbeitrag gemäß § 17 Sbg. Behindertengesetz 1981 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. November 2016 verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Salzburg die ao. Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren gemäß § 17 Sbg. Behindertengesetz 1981 (Sbg. BHG) iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. b Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung dazu, ab dem 1. August 2016 einen monatlichen Kostenbeitrag von EUR 1.303,10 (80% des erhaltenen Pflegegeldes) für die der Revisionswerberin gemäß § 10 Sbg. BHG gewährte Hilfeleistung in Form der Unterbringung in einem bestimmten Wohnhaus zu leisten.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die 27 Jahre alte, an diversen körperlichen Gebrechen und geistigen Einschränkungen leidende Revisionswerberin seit September 2006 im genannten Wohnhaus untergebracht sei; die aktuellen Kosten dafür betrügen rund EUR 245 pro Tag. Seit Jänner 2016 beziehe die Revisionswerberin ein Pflegegeld der Stufe 7 in der Höhe von nunmehr EUR 1.628,90.

3 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:

7 3.1. Darin bringt die Revisionswerberin zunächst vor, es fehle an hg. Rechtsprechung zur Auslegung des § 17 Sbg. BHG iVm der Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung; diese Bestimmungen seien "keinesfalls so eindeutig, dass keine Zweifel an der Auslegung entstehen können".

8 Das Verwaltungsgericht ist allerdings mit Blick insbesondere auf § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. b Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung zutreffend von einer eindeutigen Rechtslage ausgegangen, deren Anwendung keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 284 ff zu § 34 VwGG).

§ 17 Abs. 1 erster Satz Sbg. BHG bestimmt nämlich, dass Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen haben. Nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Sbg. BHG haben Menschen mit Behinderungen zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe (u.a.) aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen, soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren, beizutragen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. b Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung bemisst sich der Kostenbeitrag bei einer Maßnahme des Wohnens nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon: in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung oder sozialen Betreuung nach den §§ 10 und 10a Sbg. BHG 80 %.

Der normative Gehalt dieser Bestimmungen ist eindeutig. Auch die Revisionswerberin zeigt konkret nichts auf, was Zweifel an deren Bedeutung für den vorliegenden Fall erwecken könnte.

9 3.2. Soweit die Zulässigkeitsausführungen auf grundrechtliche Normen, wie beispielsweise Art. 8 EMRK, und auf den Grundsatz des rechtsstaatlichen Grundprinzips des B-VG verweisen, genügt der Hinweis darauf, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen keine vom Verwaltungsgerichtshof im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage berühren (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Zl. Ra 2016/05/0055, mwN), fällt doch die Entscheidung der Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Zl. Ra 2015/06/0009). Dieser hat im Übrigen die Behandlung einer Beschwerde gegen das vorliegende Erkenntnis mit Beschluss vom 15. März 2017, Zl. E 3262/2016-10, abgelehnt.

10 3.3. Schließlich begegnet es - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung von einer Änderung der Rechtslage ausgegangen ist, weshalb eine Bindungswirkung eines Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 6. Oktober 1999 für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ausgeschlossen sei.

11 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2017

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