VwGH Ra 2017/10/0060

VwGHRa 2017/10/006023.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der G R in Salzburg, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 22. Februar 2017, Zl. 405- 9/135/1/12-2017, betreffend Kostenbeitrag nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

BehindertenG Slbg 1981 §17 Abs2 Z1;
SHG Slbg 1975 §17 Abs1;
SHG Slbg 1975 §44;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §8 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 22. Februar 2017 wurde die Revisionswerberin verpflichtet, ab 1. August 2016 gemäß § 17 Salzburger Behindertengesetz 1981 (Sbg. BHG) einen laufenden Kostenbeitrag für die Dauer der gemäß § 10 Sbg. BHG gewährten Hilfe zur sozialen Eingliederung in Höhe von monatlich EUR 240,-- (dies seien 80 % vom Unterhalt) zu leisten.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision geltend, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "ob es sich beim Unterhaltsbeitrag eines Elternteiles um Einkommen" iSd § 17 Abs. 2 Z. 1 Sbg. BHG handle. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einkommensbegriff des Sozialhilferechts stütze, übersehe es, dass gemäß § 44 Abs. 2 Salzburger Sozialhilfegesetz (Sbg. SHG) die Kostenersatzpflicht von Eltern gegenüber volljährigen Kindern ausgeschlossen sei. Der Einkommensbegriff sei weder im Sbg. BHG noch im Sbg. SHG "so eindeutig definiert, dass keine Zweifel an der Auslegung" entstehen könnten. Intention des Gesetzgebers sei es offenbar gewesen, im Rahmen der Behinderten- und Sozialhilfe Eltern volljähriger Kinder "von ihrer weiteren Unterhaltspflicht zu entlasten". Werde über "den Umweg der Kostenbeitragsverpflichtung aus dem Einkommen" auf Unterhaltszahlungen der Eltern an volljährige Kinder zugegriffen, stehe dies in einem Spannungsverhältnis zum Gesetzeszweck.

6 Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht - mangels einer Begriffsbestimmung im Sbg. BHG, was unter Einkommen im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zu verstehen sei - zu Recht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den sozialhilferechtlichen Bestimmungen der Länder zugrunde gelegt hat, wonach von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. die Erkenntnisse vom 9. September 2009, Zl. 2006/10/0260, vom 14. Mai 2007, Zl. 2005/10/0187, vom 18. März 2003, Zl. 2001/11/0091, und vom 23. Mai 2002, Zl. 98/03/0164; siehe auch das zum Stmk. Behindertengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, VwSlg. 17.344 A, sowie das zum Sbg. SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0001).

7 Soweit die Revisionswerberin für ihren Standpunkt § 44 Sbg. SHG ins Treffen zu führen sucht, ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die - im 9. Gesetzesabschnitt ("Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes") geregelte - Bestimmung des § 44 Sbg. SHG der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe nicht entgegensteht, weil diese Bestimmung lediglich eine Kostenersatzregelung für geleistete Sozialhilfe trifft (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Zl. Ra 2017/10/0010, mwN).

8 Davon abgesehen normiert § 17 Abs. 1 Sbg. BHG aber ausdrücklich, dass Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen haben, wobei als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes u. a. die im ersten Grad Verwandten des Menschen mit Behinderungen bestimmt werden. Zudem sieht § 17 Abs. 3 lit. b Sbg. BHG den Entfall eines Kostenersatzes für Eltern gegenüber volljährigen Kindern lediglich bei Hilfe zur sozialen Betreuung nach § 10a Sbg. BHG, nicht aber etwa bei der hier in Rede stehenden Hilfe zur sozialen Eingliederung nach § 10 Sbg. BHG vor. Schon die Prämisse der Argumentation der Revisionswerberin, der Zugriff auf Unterhaltszahlungen der Eltern an volljährige Kinder im Wege der Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einem daraus resultierenden Einkommen widerspreche dem Gesetzeszweck, trifft demnach für einen Fall wie den vorliegenden nicht zu.

9 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/05/0076).

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2017

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