VwGH Ra 2017/08/0052

VwGHRa 2017/08/00527.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der

C GmbH in Bregenz, vertreten durch die Denk Kaufmann Fuhrmann Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Teinfaltstraße 4/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2016, Zl. I401 2004234-1/20E, I401 2004234-4/6E, I401 2004234-5/3E, I401 2004234-6/3E, I401 2004234-7/4E, I401 2004234-8/3E, I401 2004234-9/5E, I401 2004234-10/3E, I401 2004234-12/3E, I401 2004234-13/4E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Vorarlberg; mitbeteiligte Parteien: 1. Vorarlberger Gebietskrankenkasse in 6850 Dornbirn, Jahngasse 4,

2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67, 4. A K in W, 5. Mag. T W in L, 6. J

I in W, 7. W W in B, 8. E B in D, 9. Mag. R M in D, 10. K M in D,

11. B K in D, 12. P S in L), den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die viert- bis zwölftmitbeteiligten Parteien in näher bezeichneten Zeiträumen auf Grund ihrer Beschäftigung als Trainerinnen und Trainer bei der revisionswerbenden Partei der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Die revisionswerbende Partei erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Es habe nicht die einzelnen Beschäftigungstage, sondern "ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Unterbrechungen bloß absolute Zeiträume, noch dazu völlig unrichtig, willkürlich, aktenwidrig, völlig entgegen den Beweisergebnissen und ohne Begründung", wie zu diesen Zeiträumen gelangt werde, angegeben.

6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschäftigungszeiträume aber in Übereinstimmung mit der von der revisionswerbenden Partei mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 übermittelten "Matrix" festgestellt. In diesem Schriftsatz erklärte die revisionswerbende Partei, dass die Trainerinnen und Trainer "für den Einschreiter tatsächlich nur in den in der beiliegenden Matrix einzeln angeführten Zeiträumen tätig" gewesen seien. Auch in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 verwies die revisionswerbende Partei auf die "Matrix" und erklärte, dass die Trainerinnen und Trainer in den in dieser angeführten "Werks-Zeiträumen" tätig gewesen seien. Ausgehend davon kann von der dem Bundesverwaltungsgericht unterstellten Willkür und Aktenwidrigkeit keine Rede sein. Das Bundesverwaltungsgericht durfte angesichts der vorgelegten "Matrix" auch im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG davon ausgehen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtssache nicht erforderlich war, und daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Von einer neuerlichen Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft der viert- bis zwölftmitbeteiligten Parteien hat das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen zu Recht Abstand genommen, weil es insoweit gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. August 2014, 2013/08/0272, ausgesprochene Rechtsanschauung gebunden war.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG (nach Einleitung des Vorverfahrens, im Zuge dessen die viert-, fünft-, sechst-, acht-, neunt- und zwölftmitbeteiligten Parteien der Revision zustimmende Stellungnahmen erstattet hatten) - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2017

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