VwGH Ra 2017/08/0046

VwGHRa 2017/08/004612.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des G D in Wien, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017, W167 2140800-1/9E, betreffend Höhe der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße), den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs3;
AlVG 1977 §33 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
NotstandshilfeV §1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 21. September 2016 aus, dass dem Revisionswerber ab 9. Mai 2016 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 17,22 täglich gebühre. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe zunächst ab 1. März 2010 Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung dieses Anspruchs Notstandshilfe bezogen. Auf die Notstandshilfe komme das Einkommen seiner Ehegattin zur Anrechnung. Am 20. Mai 2016 habe der Revisionswerber - ohne zuvor eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben zu haben - einen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. § 36 Abs. 1 AlVG stelle bei Bemessung der Höhe der Notstandshilfe auf den Grundbetrag des gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes ab. Im Fall des Revisionswerbers sei daher von dem im Jahr 2010 zuerkannten Arbeitslosengeld auszugehen. Eine fiktive Neuberechnung des Arbeitslosengeldes, wie sie vom Revisionswerber verlangt werde, habe nicht stattzufinden.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit der Revisionswerber vorbringt, gemäß § 35 Abs. 1 AlVG dürfe der Anspruch auf Notstandshilfe den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einer neuerlichen Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes der Anspruch aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen. Es liege jedoch keine Rechtsprechung dazu vor, ob bei einer neuerlichen Gewährung der Notstandshilfe auch das der Bemessung der Höhe der Notstandshilfe zugrunde liegende Arbeitslosengeld neu zu überprüfen sei. Aus der Wortfolge "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" in § 36 Abs. 1 AlVG sei zu schließen, dass das Arbeitslosengeld zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt neu zu ermitteln sei. Bei einer Berechnung der Notstandshilfe des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2016 sei daher eine Berechnung des (fiktiven) Arbeitslosengeldes des Revisionswerbers vorzunehmen, wobei sich unter Berücksichtigung der "Steuerreform 2016" eine "höhere Bemessungsgrundlage" ergebe.

6 Mit diesen Ausführungen verkennt der Revisionswerber die Rechtslage. Die Bemessung der Notstandshilfe knüpft gemäß § 36 Abs. 1 AlVG zunächst an den Grundbetrag bzw. den Ergänzungsbetrag des "jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" - somit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung an den vorangegangenen und nunmehr erschöpften (§ 33 Abs. 1 AlVG) Bezug von Arbeitslosengeld -

an (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 36 AlVG Rz 1f). § 1 der auf Grundlage des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Notstandshilfeverordnung stellt dem folgend auf den "Grundbetrag des Arbeitslosengeldes" ab.

7 Für die vom Revisionswerber begehrte (fiktive) Neuberechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, der im vorliegenden Fall gemäß § 21 Abs. 1 iVm Abs. 3 AlVG im Jahr 2010 aufgrund der Jahresbeitragsgrundlagen des Jahres 2008 bemessen worden ist, zu einem fiktiven anderen Antragstag unter Berücksichtigung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, fehlt daher eine gesetzliche Grundlage.

8 Ist die Rechtslage - wie hier - nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343, mwN).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2017

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