Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, am 7. April 2015 als Dienstgeber den A S. in seinem Restaurantbetrieb beschäftigt zu haben, ohne diesen vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben. Er wurde deshalb gemäß § 111 Abs. 1 und 2 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit einer Geldstrafe von EUR 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 147 Stunden) belegt.
5 Der Revisionswerber bringt - nach einer allgemein gehaltenen Rüge der angeblich mangelhaften Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - zur Zulässigkeit der Revision vor, A S. habe dem ebenfalls in der Pizzeria tätigen Onkel Z S. einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst zum Dank dafür erbracht, dass er von diesem nach Österreich eingeladen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe den Zeugen Z S., der zum Beweis dafür geführt worden sei, "dass der Beschwerdeführer (Revisionswerber) die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat", zu Unrecht nicht vernommen. Der Revisionswerber habe keine Kenntnis davon gehabt, dass A S. in der Pizzeria beschäftigt worden sei.
6 Das Verwaltungsgericht hat indes das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit der hg. Rechtsprechung angenommen. Ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern die Unentgeltlichkeit muss - wenigstens nach den Umständen konkludent -
vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. zum Erfordernis nachvollziehbarer Motive für Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165). Der Umstand, dass es sich beim Onkel des A S., Z S., um einen Mitarbeiter des Revisionswerbers gehandelt hat, lässt - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht erwarten, dass A S. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leistet (zur Unerheblichkeit gefälligkeitshalber geförderter Interessen Dritter bzw. "indirekter Freundschaftsdienste" vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2014, Zl. 2012/08/0257). Dem diesbezüglichen Beweisantrag des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht war kein relevantes Beweisthema zu entnehmen.
7 Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183). Die Revisionswerber behauptet nicht, dass er ein solches Kontrollsystem eingerichtet hätte.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2017
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