VwGH Ra 2017/07/0062

VwGHRa 2017/07/006228.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des N T in S, vertreten durch Mag. Rainer Frank, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27. März 2017, Zl. KLVwG- 1734/9/2016, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG) und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs2 litd;
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §19 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. März 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Beschwerdeverfahren - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der "Buckfast"-Biene an bestimmten Standorten gemäß § 11 Abs. 2 K-BiWG ab, wobei es die Beschwerde "betreffend die Wanderung und Zucht der Buckfast-Biene wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes" zurückwies, und verpflichtete den Revisionswerber auf näher bestimmte Art und Weise gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG zur "Umweiselung" seiner nicht der Rasse Carnica angehörenden Bienenvölker auf die Rasse Carnica (Apis mellifera carnica). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision werfen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf:

6 Soweit darin die Auslegung des Begriffes "Rasse" im K-BiWG thematisiert wird, legt der Revisionswerber nicht gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dar, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten grundsätzlichen Rechtsfrage abhänge (vgl. etwa die Judikaturnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, E 97 zu § 28 VwGG); das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen zur Auslegung des Begriffes der "Rasse" im Sinn des K-BiWG in unbedenklicher Weise auch auf die Gesetzesmaterialien gestützt.

7 Nach der hg. Rechtsprechung liegt trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053). Trotz Fehlens von hg. Rechtsprechung zum Tatbestand des § 11 Abs. 2 lit. d K-BiWG liegt daher insofern keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, stellt doch dieser Tatbestand schon nach seinem Wortlaut eindeutig nicht auf eine Gefährdung der Haltung und Zucht der Rasse Carnica in "ganz Kärnten" - wie der Revisionswerber vermeint - ab.

8 Soweit die Zulässigkeitsausführungen bloß schlagwortartig eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wegen der "Zurückweisung von Anträgen trotz erstinstanzlicher Zuständigkeit" behaupten, geht der Revisionswerber überhaupt nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht insofern - die Grenzen der Sache des von ihm zu erledigenden Beschwerdeverfahrens richtig erkennend (vgl. etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Eder/Martschin/Schmid a.a.O., E 1 zu § 27 VwGVG) - auf den Spruch des vor ihm bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 2016 abgestellt hat.

9 Der Revisionswerber unterlässt es schließlich auch, in den gesonderten Zulässigkeitsausführungen näher darzustellen, in Bezug auf welche konkrete Maßnahmen und aus welchen Gründen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt worden sei.

10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2017

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