VwGH Ra 2017/06/0257

VwGHRa 2017/06/025725.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revisionen 1. des Dr. G H und 2. des Dipl.- Ing. Dr. O G, beide in H, beide vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 23. Oktober 2017, 405- 3/257/1/7-2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Henndorf am Wallersee; mitbeteiligte Partei: N GmbH in Z, vertreten durch MMag. Hermann Bogensperger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4/1; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde H. vom 26. Juni 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit zehn Wohnungen und die Errichtung von Stützmauern mittels Flusssteinen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringen die Revisionswerber vor, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Gebäudehöhe, nämlich dass das Projekt tatsächlich nur zwei Geschoße aufweise, seien unrichtig und stützten sich ausschließlich auf das Gutachten des Amtssachverständigen. Das den Ausführungen des Amtssachverständigen widersprechende Privatgutachten DI H. werde vom Verwaltungsgericht gänzlich ignoriert. Auf Grund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten sei das Verwaltungsgericht seiner Überprüfungs-, Abwägungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. Tatsächlich sei dem schlüssigen und widerspruchsfreien Privatgutachten zu folgen, welches darlege, dass bei dem gegenständlichen Projekt die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten werde.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

6 Bei Verfahrensmängeln, wie den von den Revisionswerbern geltend gemachten, muss in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, weil sie nicht ansatzweise aufzeigt, welche anderen Feststellungen der Privatsachverständige DI H. in Bezug auf die Ermittlung der Geschoßanzahl getroffen haben soll und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Allein die wörtliche Wiedergabe des betreffenden Privatgutachtens in den Zulässigkeitsgründen vermag die gebotene Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht zu ersetzen. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob ein Geschoß ein für die Ermittlung der zulässigen Bauhöhe relevantes Geschoß im Sinn des § 57 Abs. 2 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 30/2009, darstellt, um eine Rechtsfrage; den für die Beurteilung dieser Rechtsfrage herangezogenen, auf das Amtssachverständigengutachten gestützten Sachverhaltsgrundlagen tritt das Privatgutachten, das ohne nähere Begründung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gekommen ist, in keiner Weise entgegen. Die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel ist somit nicht ersichtlich.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2018

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