VwGH Ra 2017/06/0217

VwGHRa 2017/06/021714.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revisionen des R M in R, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg jeweils vom 28. Juli 2017, LVwG-1-703/2016-R6 (Ra 2017/06/0217) und LVwG-1-704/2016-R6 (Ra 2017/06/0218), jeweils betreffend Übertretungen des Vorarlberger Baugesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060217.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde den Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch jeweils vom 15. Juli 2016 keine Folge gegeben. Mit diesen war der Revisionswerber jeweils vier Übertretungen des Vorarlberger Baugesetzes (BauG) schuldig erkannt worden, weil er es zu verantworten habe, den Verwendungszweck der Unterstellhütten auf vier näher bezeichneten Grundstücken dadurch wesentlich geändert zu haben, dass er ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Bewilligung diese als Unterstellmöglichkeit für Mutterkühe und Kälber bewilligten Unterstellhütten nunmehr als Pferdestall verwende (Ra 2017/06/0217). Weiters habe er zu verantworten, die genannten Unterstellhütten dadurch wesentlich geändert zu haben, dass er ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Bewilligung die Vorderfronten mit aufgetürmten Strohballen bzw. aufgestellten Containern verschlossen habe. Der Revisionswerber habe dadurch § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. b BauG (Ra 2017/06/0217) bzw. § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. a BauG (Ra 2017/06/0218) verletzt. Deshalb waren über den Revisionswerber näher angeführte Geldstrafen verhängt und er war zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet worden. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidungen unzulässig sei.

5 Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, in welcher als Revisionspunkte angeführt werden, der Revisionswerber erachte sich durch das zu Ra 2017/06/0217 angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht verletzt, "dass nur diejenigen Bauvorhaben bewilligungspflichtig sind, die in § 18 Vbg BauG taxativ aufgezählt sind" und "dass die Baubewilligungspflicht ausschließlich bei einer wesentlichen Änderung nach § 18 Abs. 1 lit b) Vbg BauG besteht". Zu Ra 2017/06/0218 erachte er sich "in seinem subjektiven Recht auf Auftürmen von Strohballen und Aufstellen von Containern auf fahrbaren LKW-Anhängern als nicht bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 18 Vbg BauG" sowie in seinem Recht verletzt, "dass nur jene Vorhaben als baubewilligungspflichtig zu betrachten sind, die in § 18 Vbg BauG taxativ aufgezählt sind und somit in seinem Recht, dass alle übrigen Vorhaben keiner Baubewilligung bedürfen".

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070, und 10.7.2018, Ra 2018/01/0300).

8 Im Hinblick auf die diesbezüglichen Sprüche der Straferkenntnisse könnte der Revisionswerber nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. b BauG (Ra 2017/06/0217) bzw. § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. a BauG (Ra 2017/06/0218) mangels Vorliegen der genannten Verwaltungsstraftatbestände verletzt sein (vgl. etwa VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, zu einer Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG)). Die Behauptungen betreffend die Rechtsverletzungen des Revisionswerbers lassen sich nicht dahingehend umdeuten.

9 Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. November 2018

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