Normen
BauG Stmk 1995 §13
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1
BauG Stmk 1995 §4 Z29
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060186.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ W, KG S., mit dem Grundstück Nr. X, welches an das im Miteigentum der mitbeteiligten Parteien und weiterer Personen stehende Grundstück Nr. Y der Liegenschaft EZ Z, KG S., angrenzt. Auf dem Grundstück Nr. Y befindet sich eine Wohnanlage mit mehreren Wohneinheiten. Die im Wohnungseigentum der mitbeteiligten Parteien stehende Wohnung Top 1 befindet sich im Bereich der Abfahrt zur Tiefgarage dieser Wohnanlage.
2 In einem zwischen der Bauträgerin und den Miteigentümern des Grundstückes Nr. Y abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag wurde unter anderem festgehalten, dass es sich bei der begrünten äußeren Dachfläche der in die Tiefgarage führenden Rampe um eine Allgemeinfläche handle, welche jedoch faktisch ausschließlich über den Garten der Wohnung Top 1 betreten werden könne. Vor diesem Hintergrund hätten die Wohnungseigentümer die Vereinbarung getroffen, dass die Grünfläche auf der Rampe den jeweiligen Eigentümern der Wohnung Top 1 zur alleinigen Nutzung überlassen werde. Der jeweilige Eigentümer der Wohnung Top 1 verpflichte sich im Gegenzug, auf eigene Gefahr und Kosten diese Fläche zu pflegen und dabei in einem äußeren Zustand zu halten, welcher dem eines angemessen gepflegten Gartenanteils entspreche; insbesondere sei regelmäßig der Rasen zu mähen. Im Rahmen der Bepflanzung und Pflege sei es dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Top 1 ausdrücklich gestattet, auf dieser Rampe nicht nur Gras zu säen und Blumen, sondern auch Büsche und Sträucher zu pflanzen. Bei der Auswahl der Bepflanzung hätten die jeweiligen Eigentümer der Wohnung Top 1 jedoch mit der Hausverwaltung Rücksprache zu halten, um eine Beschädigung der Rampenkonstruktion (Beton, darauf dichte Folie) durch Wurzelwerk zu vermeiden. Es obliege den jeweiligen Eigentümern der Wohnung Top 1 selbst, auf eigene Gefahr und Kosten entweder ein Betreten der Rampe zu verhindern oder die Rampe absturzsichernd einzuzäunen. 3 Mit Eingabe an die Baubehörde vom 9. März 2015 beantragten unter anderem die revisionswerbenden Parteien die Erlassung baupolizeilicher Aufträge gegen die mitbeteiligten Parteien. Unter Bezugnahme auf den erwähnten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag führten sie aus, eine zivilrechtliche Vereinbarung wie die gegenständliche könne öffentliche Normen nicht aushebeln. Obwohl das Dach über der Tiefgaragenabfahrt als "Gründach" definiert sei, hätten die mitbeteiligten Parteien Verrichtungen vorgenommen, die einer Gartennutzung entsprächen. Sie hätten Aufschüttungen vorgenommen, um darauf Platten zu verlegen, Bäume gepflanzt und Zäune versetzt, um die als Gründach über der Tiefgaragenabfahrt definierte Fläche in gesetzwidriger Weise als Garten zu nutzen. Aufgrund der widmungswidrigen Nutzung des Gründaches als erweiterte Gartenfläche, auf welcher noch dazu Aufschüttungen vorgenommen worden seien, würden die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen beantragt.
4 Mit dem - im zweiten Rechtsgang erlassenen - Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz (belangte Behörde) vom 1. September 2016 wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 9. März 2015 gemäß § 41 Stmk. BauG abgewiesen.
5 Begründend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, bei dem am 24. Juni 2015 in Anwesenheit der revisionswerbenden Parteien durchgeführten Ortsaugenschein hätten keine Missstände festgestellt werden können. Die von den Antragstellern monierten "Baumaßnahmen" seien vom anwesenden Referenten allesamt als baubewilligungsfreie Maßnahmen qualifiziert worden. Ergänzend sei aber erwähnt, dass sich zwischen den Grundstücken Nr. Y und Nr. X eine Betonwand als Abschirmung befinde, auf die teilweise noch ein Sichtschutz aufgesetzt worden sei. Auch bei einem weiteren, am 24. August 2015 durchgeführten Ortsaugenschein hätten ebenfalls keine Missstände festgestellt werden können. Dem Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages im Sinne des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 6 Stmk. BauG könne daher nicht entsprochen werden.
6 Auch der Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Sinne des § 41 Abs. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 6 Stmk. BauG bezüglich der Unterlassung einer vorschriftswidrigen Nutzung sei abzuweisen, weil keine vorschriftswidrige Nutzung festgestellt habe werden können. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen seien nach der höchstgerichtlichen Judikatur hinzunehmen. Andere Immissionen hätten von der Baubehörde aber nicht festgestellt werden können. Die Verletzung eines in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG aufgelisteten Nachbarrechtes habe somit nicht ermittelt werden können. 7 Die gegen diesen Bescheid von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) vom 8. Juni 2017 abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. 8 In seinen Erwägungen hielt das LVwG fest, es stehe unbestritten fest, dass ein Fundament mit darauf befindlichen Betonplatten bis an die Grundgrenze der revisionswerbenden Parteien errichtet worden sei. Diesbezüglich habe die belangte Behörde - ebenso wie den errichteten Zaun betreffend, welcher jedoch als solcher nicht Beschwerdegegenstand sei, sondern dessen Errichtung nur die behauptete, aus Sicht der revisionswerbenden Parteien konsenslose Nutzungsänderung begründen solle - Bewilligungsfreiheit festgestellt. Inwieweit die revisionswerbenden Parteien durch dieses Fundament mit darauf befindlichen Betonplatten als bauliche Anlage in ihnen von § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein sollten, hätten sie nicht dargetan. Da hinsichtlich der baulichen Anlage "Fundament und darauf errichtete Betonplatten" seitens der revisionswerbenden Parteien eine Rechtsverletzung im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG nicht einmal behauptet worden sei, sondern sich das Vorbringen in der Feststellung der erfolgten Errichtung derselben und des behaupteten Beginns eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens erschöpfe, sei eine nähere Prüfung allfälliger Auswirkungen dieser baulichen Anlage nicht von der Kognitionsbefugnis des LVwG umfasst.
9 Die Bezugnahme auf Planunterlagen vom 23. April 2016, welche einen Wohnungszubau zur Wohnung Top 1 zeigten, und die diesbezüglich behaupteten Zweifel an der Bewilligungsfreiheit dieses Vorhabens stellten im Rahmen des Antrags auf Erlassung baupolizeilicher Maßnahmen ebenfalls keinen Prüfgegenstand dar, könne doch ein möglicherweise in Zukunft zu errichtendes Gebäude, welches tatsächlich noch nicht bestehe, wohl nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages sein.
10 Ferner führte das LVwG aus, die Rechtsauffassung der revisionswerbenden Parteien, es handle sich bei der Nutzungsänderung des gewidmeten "Gründach(es) über Tiefgaragenabfahrt" in Garten durch Versetzung der Zäune (deren Bewilligungsfreiheit als bauliche Anlage für sich genommen nicht in Frage gestellt worden sei) um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 19 Z 2 Stmk. BauG, weil es durch die Erweiterung der "Gartennutzung" zu einer unzumutbaren Belästigung komme, sei unzutreffend.
11 Eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung - im gegenständlichen Fall Nutzung des begrünten Tiefgaragendaches als Garten - könnte lediglich in der Vornahme baulicher Maßnahmen, welche auf die Festigkeit und die Sicherheit des Tiefgaragendaches von Einfluss sein könnten, erblickt werden. Was diese Tatbestände betreffe, komme Nachbarn von vornherein kein Mitspracherecht zu, würde doch allenfalls nur eine mögliche nachteilige Auswirkung auf die bauliche Anlage ("Tiefgaragendach") selbst oder deren Nutzungssicherheit gemäß § 43 Abs. 2 Z 4 Stmk. BauG in Verbindung mit § 72 Stmk. BauG möglich sein. Ob es zu einer eigenmächtigen Nutzungserweiterung dieser Gründachnutzung gekommen sei, möge allenfalls eine zivilrechtliche Frage darstellen, welche wohl vornehmlich für die Miteigentümer von Bedeutung wäre. Eine Relevanz nach baurechtlichen Bestimmungen bestehe jedenfalls nicht.
12 Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen - so das LVwG weiter - seien von den Nachbarn hinzunehmen. Immissionen durch Gartennutzungen seien ebenso wie Terrassennutzungen jedenfalls als derartige im Wohngebiet typischerweise bestehende Immissionen zu qualifizieren. Das Ausmaß des Gartens sei dabei aus baurechtlicher Sicht unbeachtlich, ändere doch auch die von den revisionswerbenden Parteien behauptete Erweiterung des Gartens durch die nunmehrige Nutzung des begrünten Tiefgaragendaches als Gartenteil nichts an der Nutzungsart, nämlich (nunmehr durch Inanspruchnahme des Tiefgaragendaches erweitert) Gartennutzung.
13 In der gegenständlichen Angelegenheit stellten allfällige auf den potentiellen Aufenthalt von Personen auch auf der nunmehr als "Garten" genutzten Fläche des begrünten Tiefgaragendaches zurückzuführende Lärmimmissionen solche dar, die üblicherweise in Wohngebieten aufträten, der gegenständlichen Wohnnutzung adäquat seien und die keine ortsunübliche Art von Immissionen erwarten ließen, sei doch von einem angemessenen und rechtskonformen Verhalten der "Gartennutzer" auszugehen.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 18 Nach der hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 17.7.2019, Ra 2019/06/0111 bis 0113, mwN). Diesen Erfordernissen entspricht die Revision nicht. 19 Die revisionswerbenden Parteien bringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, entgegen der Rechtsansicht des LVwG müssten sie sich "nicht mit eigenmächtigen Nutzungsänderungen eines Gründachs abfinden, insbesondere wenn dies (allein aufgrund der Abstandsverschiebungen) zu unzumutbaren Immissionen für die Nachbarn und somit die Revisionswerber führt". Es gebe nach dem Stmk. BauG "sehr wohl Abstandsbestimmungen, die auch allenfalls in den baubehördlichen Verfahren geprüft werden", dies betreffe auch Terrassen oder ähnliche Flächen. Bei Kenntnis der Nutzung des "Tiefgaragenplatzes" (gemeint wohl: "Tiefgaragendaches") als Terrasse wären "Einwendungen gegen diesbezügliche Immissionen (unter anderem Lärm) bereits in einem vorgelagerten Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden". Nutzungsänderungen - ungeachtet des Umstandes, dass diese nach § 19 Z 2 Stmk. BauG bewilligungspflichtig seien und nicht in die Kognitionsbefugnis der Zivilgerichte fielen - seien "nicht immer per Se" von den Nachbarn zu tolerieren. Das LVwG verkenne, "dass bei Nutzungsänderungen, wenn man von keiner (weiteren) Beeinträchtigung der Nachbarn ausgeht, zumindest die (mögliche) Bewilligungsfreiheit der Nutzungsänderung, eigentlich auch die Veränderung/Versetzung des Zaunes als möglicherweise kleinere bauliche Anlage iSd § 21 Stmk. BauG ermittelt hätte werden müssen".
20 § 19 Z 2 Stmk. BauG normiert die Bewilligungspflicht für bestimmte Nutzungsänderungen, sofern sich aus den §§ 20 und 21 leg. cit. nichts anderes ergibt, darunter auch Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren.
21 Der den Bauauftrag bei vorschriftswidriger Nutzung regelnde § 41 Abs. 4 Stmk. BauG stellt auf eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung ab.
22 Das LVwG legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachte Erweiterung des Gartens durch die Nutzung des begrünten Tiefgaragendaches als Gartenteil nichts an der Nutzungsart, der Gartennutzung, ändere. Es nahm somit eine bestehende Bewilligung des Tiefgaragendaches als "begehbares Dach" an.
23 Dieser Annahme des LVwG treten die revisionswerbenden Parteien in ihren Zulässigkeitsausführungen nicht substantiiert entgegen.
24 Schon deshalb zeigen sie im Zusammenhang mit der Beurteilung des LVwG, es liege keine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 19 Z 2 Stmk. BauG vor, kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung auf.
25 Soweit in den Zulässigkeitsausführungen der Revision in diesem Zusammenhang auf "Abstandsbestimmungen" verwiesen wird, die "auch allenfalls in den baubehördlichen Verfahren geprüft werden", fehlt jede Konkretisierung dieses Vorbringens. Sollte damit aber auf das (im ersten Rechtsgang mit Schriftsatz vom 18. März 2016 erstattete) Beschwerdevorbringen, es würden augenscheinlich die Grenz- und Gebäudeabstände nach § 13 Stmk. BauG unterschritten werden, Bezug genommen werden, so ist darauf zu verweisen, dass dieses Beschwerdevorbringen nicht zur behaupteten Nutzungsänderung, sondern zur Verlegung von Platten durch die mitbeteiligten Parteien "als Fundament für ein Gebäude" erstattet wurde. Die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Feststellung, das damit angesprochene Gebäude sei bisher nicht errichtet worden, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dass aber eine Verletzung der Abstandsvorschriften des § 13 Stmk. BauG durch die (bloße) Errichtung des "Fundaments und darauf errichteter Betonplatten" zu verneinen ist, steht mangels Erfüllung der Gebäudedefinition im § 4 Z 29 Stmk. BauG im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. VwGH 16.5.2013, 2013/06/0007).
26 Die begründenden Ausführungen des LVwG, wonach die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen seien, entsprechen ebenso der hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/06/0125, mwN). 27 Zu den in der Zulassungsbegründung der Revision formulierten Fragen (es sei zu klären, ob Nutzungsänderungen im Bauland a priori und ohne weiteres Ermittlungsverfahren zuzulassen sind, ob diesfalls eine Bewilligungspflicht nicht festzustellen wäre, und ob die Abweisung des Antrages auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge ohne geeignetes Ermittlungsverfahren zulässig ist oder nicht) fehlt hinsichtlich der damit (implizit) geltend gemachten Verfahrensmängel eine Darstellung deren Relevanz (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 17.7.2019, Ra 2017/06/0033, mwN). 28 Soweit sich die Zulässigkeitsausführungen der Revision inhaltlich auf die Bestimmung des - Beseitigungsaufträge bei vorschriftswidrigen baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen regelnden - § 41 Abs. 3 Stmk. BauG beziehen, ist ihnen zu entgegnen, dass sich an dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für den Beginn mit der Errichtung einer bewilligungspflichtigen Maßnahme ergeben haben, wovon auch das LVwG zutreffend ausging.
29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. November 2019
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