VwGH Ra 2017/06/0128

VwGHRa 2017/06/012829.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des A E in F, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. April 2017, LVwG 50.21-2154/2016-24, betreffend Verbreiterung einer Zufahrt gemäß § 25a Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz, Straßenverwaltung; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060128.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde F. vom 20. Mai 2016, mit welchem sein Antrag auf Änderung der Zufahrtsbreite zu seinem (näher bezeichneten) Grundstück gemäß § 25a Abs. 2 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher als Revisionspunkte angeführt werden, der Revisionswerber "erachtet sich in seinen Rechten auf ein ordentliches Verfahren sowie in seinen Rechten auf Durchführung eines Verfahrens ohne unrichtige rechtliche Beurteilung verletzt". 3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6 Mit den in der Revision angeführten Rechten "auf ein ordentliches Verfahren" und "auf Durchführung eines Verfahrens ohne unrichtige rechtliche Beurteilung" werden keine subjektivöffentlichen Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur keine solchen abstrakten Rechte gibt (vgl. dazu etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0147, VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, jeweils mwN).

Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil es den in § 1 Z 2 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgesetzten Pauschalbetrag übersteigt.

Wien, am 29. Mai 2019

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