VwGH Ra 2017/06/0118

VwGHRa 2017/06/01181.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. des W K, 2. der L K, beide in S, beide vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9220 Velden/Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19. Dezember 2016, KLVwG- 727-728/14/2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde St. Urban; mitbeteiligte Partei: K. in S, vertreten durch Mag. Christiane Hoja-Trattnig, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/I; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Krnt 1996 §6;
BauO Krnt 1996 §9;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S. vom 23. Februar 2015, mit welchem der mitbeteiligten Partei die (nachträgliche) Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer auf näher bezeichneten Parzellen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen und die Erteilung der Bewilligung mit einer näher genannten Maßgabe hinsichtlich der bewilligten Pläne bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringen die Revisionswerber vor, die Rechtsansicht des LVwG, das nachträgliche Baubewilligungsverfahren sei lediglich an Hand der - willkürlich modifizierten - Pläne zu prüfen und es komme auf die tatsächliche Bauführung nicht an, stehe weder mit den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, noch mit den Intentionen des Gesetzgebers oder der Judikatur im Einklang. Es fehle eine Rechtsprechung hinsichtlich eines Sachverhalts, in dem die mit dem Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung eingereichten Pläne augenscheinlich der Bauführung widersprächen bzw. werde diese Frage nicht einheitlich beantwortet. In den bisherigen Entscheidungen sei - soweit überblickbar - die tatsächliche Bauführung von den eingereichten Plänen nicht in einem derart krassen Ausmaß abgewichen, dass die Abweichung offensichtlich gewesen sei. Die bisherige Judikatur könne daher für den gegenständlichen Fall nicht unmittelbar herangezogen werden, sodass es diesbezüglich einer ergänzenden Judikatur bedürfe.

6 Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0064, und vom 28. April 2006, 2005/05/0296). Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, 84/05/0223). Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist stets nur jenes Projekt, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt, nicht aber eine allenfalls erfolgte andere Bauausführung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1987, 86/06/0292). Es ist lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen und nicht die in der Natur hergestellten Ausführungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2002/05/0009). Ob vorliegend die Pläne "willkürlich modifiziert" wurden und die Abweichung der tatsächlichen Bauführung von den eingereichten Plänen "offensichtlich" war, ist nach dieser Rechtsprechung nicht von Bedeutung.

Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen ist hinzuzufügen, dass die dargestellte Rechtslage auch bedeutet, dass der erteilte Konsens im Falle von Abweichungen einer tatsächlich errichteten Anlage von den bewilligten Plänen nur die plangemäße Errichtung deckt. Die Revisionsausführungen verkennen insofern die Rechtslage.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. August 2017

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