VwGH Ra 2017/06/0112

VwGHRa 2017/06/011225.1.2018

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision 1. der C W und 2. des Dr. O W, beide vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 15. März 2017, E B05/09/2016.017/003 und E B05/09/2016.018/011, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:

L GmbH & Co KG in P, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, 3. Stock; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §55;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Bezüglich des Sachverhaltes wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2017/06/0141, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der auch im gegenständlichen Verfahren angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 15. März 2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 gab der Verwaltungsgerichtshof den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

3 Die revisionswerbenden Parteien führten aus, zu den in ihrer Revision angeführten Argumenten, dass die nach der Burgenländischen Bauordnung verpflichtend vorzusehenden Parkplätze zwingend Bestandteil des Bauvorhabens seien, enthalte das hg. Erkenntnis Ra 2017/06/0141 keine für das Folgeverfahren bindenden Ausführungen. Sie gingen davon aus, dass ihre Revision erfolgreich gewesen wäre, und beantragten den Zuspruch des Aufwandersatzes gemäß § 55 iVm § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

5 Aufgrund der genannten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist gegenständlich die Klaglosstellung der revisionswerbenden Parteien eingetreten, sodass die Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Z 1 und § 53 Abs. 1 VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 25. Jänner 2018

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