VwGH Ra 2017/06/0099

VwGHRa 2017/06/00991.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der Mag. H K in Z, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Februar 2017, 405- 3/134/1/2-2017, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Normen

BauPolG Slbg 1997 §16;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See betreffend ihren Antrag vom 9. März 2016, mit welchem sie gemäß § 16 Abs. 6 Salzburger Baupolizeigesetz die Einstellung von ohne behördlichen Konsens durchgeführten Baumaßnahmen auf der Nachbarliegenschaft beantragt hat, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung führt die Revisionswerberin im Wesentlichen aus, die Lösung der Rechtsfrage, "ob bei Instandsetzungsarbeiten nach Explosionsereignis der Nachbar einer Liegenschaft, die sich im gesetzlichen Mindestabstand des § 25 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz befindet, Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Sinne des § 16 Abs. 3 Salzburger Baupolizeigesetz dann hat, wenn entgegen eindeutiger gesetzlicher Anordnung ein Baubewilligungsverfahren nicht durchgeführt wurde", sei von grundsätzlicher Bedeutung. Es bedürfe daher der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes, wonach ein Antragsrecht gemäß § 16 Salzburger Baupolizeigesetz nur dann vorliege, wenn von der Baubehörde ein baubehördliches Bewilligungsverfahren eingeleitet worden sei, einer Korrektur. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei insofern unrichtig, als das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 13. Juli 2016 ausgesprochen habe, dass ein derartiger Beseitigungsauftrag von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als delegierter Baubehörde erster Instanz zu erlassen gewesen wäre.

6 Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie auch für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089, mwN).

7 Mit dem in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen, das ausschließlich bei einer (mit der in Rede stehenden Säumnisbeschwerde begehrten) inhaltlichen Entscheidung über ihren Antrag vom 9. März 2016 maßgebliche Rechtsfragen betrifft, werden keine Fragen aufgezeigt, die bei der Entscheidung über die gegen die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gerichtete Revision zu lösen wären.

8 Da mit der angefochtenen Entscheidung das Verwaltungsgericht nur den Übergang der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde auf es selbst aufgrund der Säumnisbeschwerde verneint hat, liegt auch der mit dem Hinweis auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2016 in den Raum gestellte Widerspruch zu der mit diesem Beschluss vorgenommenen Zurückweisung des in der Beschwerde vom 25. Mai 2016 gestellten Antrags nach § 16 Salzburger Baupolizeigesetz wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht vor.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. August 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte