VwGH Ra 2017/06/0026

VwGHRa 2017/06/002623.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über den Antrag 1. der I L in S, 2. der K W in O,

3. der A P in K, 4. des DI W P und 5. der Prof. E P, beide in S, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Kretschmer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 14/2a, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Mai 2015, LVwG-AB-14-4317, betreffend eine straßenbaurechtliche Bewilligung und die von den Antragstellern gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;
ABGB §1332;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) unter anderem die Beschwerden der Antragsteller gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K., mit dem der mitbeteiligten Partei die straßenbaurechtliche Bewilligung für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben erteilt worden war, ab- bzw. zurückgewiesen.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Antragsteller zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2016 abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag der Antragsteller mit Beschlüssen vom 9. November 2016 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

3 Die Abtretungsbeschlüsse wurden den Antragstellern ihren eigenen Angaben zufolge am 10. November 2016 zugestellt, sodass mit diesem Tag gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die (sechswöchige) Revisionsfrist zu laufen begann. Die Revisionsfrist endete sohin am 22. Dezember 2016.

4 Ausgehend von der Versäumung der Revisionsfrist beantragten die Antragsteller in ihrem am 31. Jänner 2017 zur Post gegebenen und am 1. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und erhoben gleichzeitig Revision gegen das betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes.

5 In ihrem Wiedereinsetzungsantrag führen die Antragsteller aus, dass die Kanzlei ihres Vertreters die Frist zur Ausführung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit 22. Dezember 2016 ordnungsgemäß im elektronischen Kalender eingetragen habe. Der Vertreter der Antragsteller führe die Akten seit Begründung seiner Einzelkanzlei im Jahr 2010 unter Verwendung der Anwaltssoftware "Advokat" elektronisch. Das Computersystem verfüge über leistungsfähige Hard- und Software zur Datensicherung. Zusätzlich sei ein permanentes passwortgeschütztes NAS-Backup unter einer eigenen IP-Adresse gelaufen. Außerdem würden quartalsweise externe, nicht ins Netzwerk eingebundene Backups erstellt und es sei bisher zu keinen Datenverlusten gekommen. Am 9. Dezember 2016 sei festgestellt worden, dass das Computersystem der Kanzlei des Vertreters der Antragsteller einem Virenangriff ausgesetzt gewesen sei. Nach Entschlüsselung der Dateien durch einen Systemadministrator habe festgestellt werden müssen, dass die Advokat-Datenbank beschädigt worden sei und sämtliche Datensätze in der Datenbank, somit auch die gegenständliche Fristeintragung verloren gewesen seien. Ausgehend vom letzten, vom Virenangriff nicht betroffenen Backup sei damit begonnen worden, die unbeschädigte Advokat-Datenbank mit Datensatz vom 30. September 2016 durch Überprüfung jedes einzelnen Aktes zu aktualisieren.

6 Der Vertreter der Antragsteller habe am 17. Jänner 2017 anlässlich eines Gespräches mit dem anwaltlichen Vertreter weiterer Parteien im betreffenden straßenbaurechtlichen Verfahren festgestellt, dass dieser die Revisionsfrist versäumt hatte. Der Virenangriff sei ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gewesen, weil die Virenschutzprogramme sei sechs Jahren einwandfrei funktionierten. Es liege auch kein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteige, vor. Eine Aktualisierung der Datenbank habe lediglich über das externe Backup mit Datensatz vom 30. September 2016 in Angriff genommen werden können. Im Hinblick auf das beträchtliche Datenvolumen könne das Übersehen der gegenständlichen Frist nicht als Verschulden gewertet werden.

7 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

8 Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

9 Nach ständiger hg. Judikatur trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001, mwN).

10 Nun mag es zwar zutreffen, dass der infolge eines Virenangriffs unmöglich gewordene Zugriff auf die Daten des Computersystems in einer Rechtsanwaltskanzlei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG darstellt. Allerdings fand dieses Ereignis nach dem Vorbringen des Vertreters der Antragsteller am 9. Dezember 2016, also 13 Tage vor dem Ende der Revisionsfrist statt. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass in einer derartigen Situation, in der nach den Angaben des Vertreters der Antragsteller die Datenbank mit Datensatz vom 30. September 2016 durch Überprüfung jedes einzelnen Aktes zu aktualisieren war, Fehlleistungen und Irrtümer auftreten können. Gerade bei Vorliegen besonderer Umstände, wie sie der infolge eines Virenangriffs unmögliche Zugriff auf die Daten des Computersystems darstellt, sind an die Kontrollpflicht und die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters hinsichtlich der Wahrung von Fristen auch entsprechend höhere Anforderungen zu stellen (vgl. den hg. Beschluss vom 7. März 1997, 97/19/0349).

11 Der Vertreter der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang lediglich behauptet, dass im Hinblick auf das beträchtliche Datenvolumen, das habe rekonstruiert werden müssen, das Übersehen der gegenständlichen Frist nicht als Verschulden gewertet werden könne. Er hat aber weder vorgebracht, dass die Aktualisierung der Daten durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter erfolgt sei noch dass bzw. durch welche hinreichend wirksamen Kontrollen dafür vorgesorgt worden sei, dass Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 2015, 2012/07/0222, mwN).

12 Im Hinblick auf das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen ist es den Antragstellern nicht gelungen darzutun, dass das ihnen zuzurechnende Verschulden ihres Vertreters an der Versäumung der Revisionsfrist den minderen Grad des Versehens nicht übersteigt.

13 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

14 Demzufolge war die Revision wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. März 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte