VwGH Ra 2017/05/0230

VwGHRa 2017/05/023026.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. des Dipl.-Ing. R S und 2. des Mag. C S, beide in W, beide vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Juli 2017, Zl. LVwG-AV-1369/001-2015, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde A: weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde A vom 12. November 2015, mit welchem ihr Antrag auf Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung für die Errichtung einer Jagdhütte auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W abgewiesen worden war, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die für das verfahrensgegenständliche Grundstück maßgebliche Widmung "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" zum einen dargelegt, dass es sich bei der von den Revisionswerbern in Aussicht genommenen Imkerei/Bienenzucht auf Basis des von ihnen vorgelegten Betriebskonzeptes nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb handle. Zum anderen führte das Verwaltungsgericht aus, dass, selbst ausgehend vom Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbstätigkeit, das beantragte Bauwerk für den Betrieb der Imkerei/Bienenzucht nicht erforderlich sei.

6 Die in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen beziehen sich ausschließlich auf das von den Revisionswerbern behauptete Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes.

7 Da das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, nämlich dem Nichtvorliegen des Erfordernisses der Erforderlichkeit des beantragten Bauwerkes für die von den Revisionswerbern beabsichtigte Imkerei/Bienenzucht, hinsichtlich derer Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG von den Revisionswerbern nicht vorgebracht wurden, erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Juni 2017, Zlen. Ra 2017/06/0097 und 0098, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2017

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