Normen
AVG §66 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 23. Juli 2014 wurde der im innergemeindlichen Instanzenzug ergangene Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L., mit welchem dem Revisionswerber aufgetragen worden war, binnen einer näher genannten Frist um Genehmigung für die vorgenommenen Planabweichungen beim genehmigten Wohnhaus auf einem näher bezeichneten Grundstück anzusuchen oder binnen einer näher genannten Frist die bauliche Anlage zu beseitigen und gegebenenfalls den vorherigen Zustand wieder herzustellen, auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an den Gemeinderat der Stadtgemeinde L. zurückverwiesen.
5 Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L. vom 10. März 2015 wurde der Berufung des Revisionswerbers stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. Dieser Bescheid wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid vom 15. Juli 2016 aufgehoben. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den genannten Aufsichtsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung die Frage nach der Bindungswirkung der tragenden Gründe eines Aufhebungsbeschlusses aufwirft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach in einem solchen Fall die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden sind, zu verweisen, welche auf das System des § 28 Abs. 3 VwGVG übertragbar ist (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0034, mwN).
7 Zur weiters aufgeworfenen Frage, welche Gründe des Aufhebungsbeschlusses als tragend anzusehen seien, ist auszuführen, dass einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2014/05/0097, mwN). Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft nur den Einzelfall (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Mai 2017, Zl. Ra 2015/05/0086, mwN). Dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
8 Mit seiner erstmals in der Revision aufgestellten, nicht näher konkretisierten Behauptung, es seien Sachverhaltsergänzungen durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde L. vorgenommen und es sei der Prüfauftrag erfüllt worden, vermag der Revisionswerber der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Feststellung, der Gemeinderat der Stadtgemeinde L. habe den Bescheid vom 10. März 2015 ohne Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erlassen, nicht wirksam entgegenzutreten, zumal der Revisionswerber selbst in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch eingeräumt hat, dass keine Ergänzung, sondern eine neue Beurteilung des Sachverhaltes durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde L. erfolgt sei. Inwiefern der in den tragenden Gründen des Aufhebungsbeschlusses zum Ausdruck kommende Prüfauftrag nicht ausreichend konkretisiert gewesen sein soll, bringt der Revisionswerber nicht vor. Ein allfälliges Nichtvorliegen des im Revisionsfall maßgeblichen Aufhebungsgrundes der Gesetzesverletzung wird vom Revisionswerber damit nicht dargetan.
9 Zu den in der Zulässigkeitsbegründung gestellten Fragen betreffend die Ermessensübung bei Ausübung des Aufsichtsrechtes ist auszuführen, dass eine Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalles nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 24. Mai 2017, Zl. Ra 2017/09/0017, mwN). Eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vermag der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen.
10 Der Vorwurf des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht habe gravierende Verfahrensvorschriften verletzt, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen habe, ist nicht berechtigt.
11 Der Revisionswerber bringt nicht vor, dass er im Beschwerdeverfahren die im Revisionsfall maßgeblichen Tatsachenannahmen bestritten oder einen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet hat. Fragen der Beweiswürdigung sind für das Verwaltungsgericht somit nicht aufgetreten und es hat auch keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/05/0066, mwN).
12 In Bezug auf den weiters geltend gemachten Verfahrensmangel ist auszuführen, dass in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan werden muss, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Zl. Ra 2016/06/0071, mwN). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision, die keine Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung enthält, nicht.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. August 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)