Normen
ASVG
AWG 2002 §26
AWG 2002 §26 Abs1
AWG 2002 §26 Abs3
AWG 2002 §26 Abs6
B-VG Art133 Abs4
VStG §9
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050201.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 28. Juni 2016 wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der L. GmbH vorgeworfen, dass am 18. April 2016 in G. im Zuge der Bauarbeiten betreffend die (näher beschriebene) „Betriebsentwicklung Süd“ (Spruchpunkt 1.) ein Graben auf einer Länge von rund 40 m auf eine Breite von ca. 3 m ausgegraben und nahezu auf ganzer Länge mit einem rund 1 m breiten Streifenfundament und ca. 19 Piloten versehen worden sei, obwohl der L. GmbH hiefür keine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ‑ AWG 2002 erteilt worden sei, sowie (Spruchpunkt 2.) die der L. GmbH im (näher bezeichneten) Bewilligungsbescheid vom 25. August 2014 erteilte Auflage, wonach mit geeigneten Abschirmmaßnahmen dafür Sorge zu tragen sei, dass ein Abrutschen von Geräte‑, Maschinen‑ und Materiallagerungen in das Fließgewässer nicht möglich sei, nicht eingehalten und entgegen der Auflage entlang der grabenaufwärts gelegenen Abschnitte keine geeignete Abschirmung zur Verhinderung von Materialeinträgen in den Graben angebracht worden sei. Wegen dieser beiden Verwaltungsübertretungen wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Revisionswerber und der L. GmbH gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben und eine Revision für unzulässig erklärt.
3 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die L. GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei und in G. eine Abfallbehandlungsanlage betreibe. Die getätigten Baumaßnahmen im besagten Graben stellten eine genehmigungspflichtige Änderung dieser Anlage dar, für die die L. GmbH im Tatzeitpunkt nicht über die entsprechende Änderungsgenehmigung verfügt habe, weshalb der Revisionswerber als ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer zu bestrafen sei. Wenn die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht hätten, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. März 2008 DI O. ab 1. November 2007 als abfallrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 26 Abs. 1 AWG 2002 bestellt worden sei und sich daraus ergebe, dass er damit für die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 9 VStG verantwortlich sei, weshalb eine Verantwortlichkeit des Revisionswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht gegeben sein könne, so ändere die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers nichts an der Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers, zumal es bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht um die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle gehe. Wenn weiters vorgebracht werde, dass DI O. darüber hinaus mit Schreiben der L. GmbH an die Behörde vom 24. Jänner 2012 als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemacht worden und somit auch zum Verantwortlichen für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nach dieser Gesetzesbestimmung bestellt worden sei, so könne auch diese Bestellung keinen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Revisionswerber auf DI O. bewirken.
II.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN).
8 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, es hätte richtigerweise der abfallrechtliche Geschäftsführer oder die verantwortliche Person (im gegenständlichen Fall ein und dieselbe natürliche Person) für die Vorwürfe nach dem AWG 2002 belangt werden müssen. Nach der internen Aufgabenverteilung der L. GmbH falle die Einhaltung der Genehmigungsbescheide in den Verantwortungsbereich des abfallrechtlichen Geschäftsführers zum Tatzeitpunkt DI O. Dessen Bestellung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes (gemeint: von Vorarlberg) vom 25. März 2008 bescheidmäßig genehmigt worden. Wie es in diesem Bescheid heiße, sei er für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 9 VStG verantwortlich. Zudem sei die Namhaftmachung als verantwortliche Person für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 mit Schreiben vom 24. Jänner 2012 dem Landeshauptmann von Vorarlberg als der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde zur Kenntnis gebracht worden.
9 Es sei richtig, dass die zentrale Rechtsvorschrift des § 26 Abs. 1 AWG 2002 für den abfallrechtlichen Geschäftsführer explizit bloß vom Verantwortungsbereich der gefährlichen Abfälle spreche. Es gebe allerdings keinen dezidiert normierten Anhaltspunkt dafür, dass die nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 bestellte verantwortliche Person für nicht gefährliche Abfälle nicht ebenso nach § 9 VStG verantwortlich sein sollte, und es gebe auch einschlägige Literaturstellen, die von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Person ausgingen. Es liege zwar Judikatur „im Allgemeinen vor (vgl. VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118)“, allerdings nicht im Detail und zu dieser konkreten Fragestellung.
10 Mit der AWG‑Novelle 2015 habe der Gesetzgeber eine authentische Interpretation des § 26 Abs. 6 AWG 2002 vorgenommen. Laut den Erläuterungen des Ministerialentwurfes zu dieser Bestimmung (141/ME 25. GP 4) solle klargestellt werden, dass eine „verantwortliche Person“ auch im Sinne des § 9 VStG verantwortlich sei, und es solle ebenso klargestellt werden, dass diese verantwortliche Person der Behörde zu melden sei. Es gehe hier offensichtlich und unmissverständlich weder um eine Änderung oder Implementierung noch um eine Ergänzung oder Neu‑Interpretation jedweder Art, sondern es handle es sich bei dieser „Klarstellung“ der aktuellen Gesetzesnovelle zweifelsfrei um eine reine Konkretisierung oder ‑ mit anderen Worten ‑ um eine Richtigstellung, die sich an die Gesetzesanwender und Praktiker richte. Diese authentische Interpretation in den Erläuterungen zur AWG‑Novelle 2015 habe die Konsequenz, dass der Verantwortungsbereich der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 nicht bloß ex nunc erweitert (werden) werde, sondern bereits jetzt von diesem vergleichsweise breiten Aufgaben‑ und Verantwortungsbereich auszugehen sei. „Das Gesetz war seit seiner Einführung durch die AWG‑Novelle 2010 im Jahr 2011 bereits so zu verstehen ‑ nur wurde der Wille des Gesetzgebers nicht entsprechend erkannt und angewendet“.
11 Darüber hinaus werde auch in der Judikatur der Landesverwaltungsgerichte regelmäßig auf die Namhaftmachung gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 für die Verantwortung bei verwaltungsstrafrechtlich zu ahnenden Übertretungen nach dem AWG 2002 abgestellt. Im Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0162, habe der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den Bevollmächtigten nach dem ASVG erkannt, dass die in § 9 VStG behandelten Sonderfälle der Verantwortlichkeit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur subsidiär, also nur dann zum Tragen kämen, wenn nicht die in Betracht kommende (materielle) Verwaltungsvorschrift anderes bestimme, und, weil das ASVG selbständige Regelungen treffe, § 9 Abs. 2 VStG nicht anwendbar sei. Lege man diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall um, habe dies zur Folge, dass der Einsatz (= Sammlung und Behandlung) von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ‑ wie er auch im Betrieb der L. GmbH erfolge ‑ nicht gegen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers spreche. Vielmehr normiere der Gesetzgeber gemäß § 9 Abs. 1 VStG, dass diese Regelung der Verantwortlichkeit ‑ im gegenständlichen Fall nämlich die Haftung des Revisionswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer ‑ hinter einer speziellen Regelung, wie sie der Materiengesetzgeber auch in § 26 AWG 2002 normiert habe, zurücktrete.
12 Dazu ist Folgendes auszuführen:
§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ‑ VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 lautet auszugsweise:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
...“
§ 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011 lautet auszugsweise:
„Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person
§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
1. die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und
3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
...
(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.“
13 Die Revision stellt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht in Abrede, dass es sich bei dem dem Revisionswerber angelasteten strafbaren Verhalten nicht um die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen handelt.
14 Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 26 AWG 2002 ergibt, ist nach dieser Bestimmung nur der gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 (Abs. 1 und 2) VStG. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß § 26 Abs. 6 leg. cit. namhaft gemachten verantwortlichen Person hat der Gesetzgeber keine ‑ mit § 26 Abs. 3 leg. cit. vergleichbare ‑ Anordnung getroffen. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich daher bei seiner Entscheidung auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen. Ist nun die Rechtslage ‑ wie in Bezug auf die relevierte Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung einer verantwortlichen Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 ‑ nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. dazu nochmals den oben genannten Beschluss, Ra 2016/05/0076, mwN, sowie ferner in diesem Zusammenhang auch Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 § 26 Rz 22 mwH auf das zu einer ähnlichen Konstellation ergangene, auch im angefochtenen Erkenntnis zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2014, Zl. 2011/17/0263).
15 Der Hinweis der Revision auf das oben genannte Erkenntnis, Zl. 2010/08/0162, ist bereits deshalb nicht zielführend, weil der Gesetzgeber in § 26 Abs. 3 AWG 2002 in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass nur der gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 ‑ nicht jedoch auch eine gemäß § 26 Abs. 6 leg. cit. namhaft gemachte verantwortliche Person ‑ verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG ist, während die (materiellen) Verwaltungsvorschriften des ASVG insoweit andere Regelungen treffen.
16 Soweit die Revision auf eine divergierende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine uneinheitliche oder abweichende Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B‑VG erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Ra 2015/17/0120, 0121, mwN).
17 Mit ihrem Hinweis auf die „AWG‑Novelle 2015“ und die sich daraus nach ihrer Auffassung ergebende authentische Interpretation in Bezug auf § 26 Abs. 6 AWG 2002 ist für den Standpunkt der Revision bereits deshalb nichts gewonnen, weil das „Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (AWG‑Novelle 2015)“, auf den sich der von der Revision zitierte Ministerialentwurf (141/ME BlgNR 25. GP ) bezieht, nicht dem Rechtsbestand angehört.
18 Was schließlich den von der Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten ‑ in den vorgelegten Akten enthaltenen, vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 als Beilage ./1 vorgelegten ‑ Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. März 2008 und das Revisionsvorbringen anlangt, dass nach der internen Aufgabenverteilung der L. GmbH die Einhaltung der Genehmigungsbescheide in den Verantwortungsbereich des abfallrechtlichen Geschäftsführers zum Tatzeitpunkt DI O. falle, dessen Bestellung mit diesem Bescheid genehmigt worden sei, und es in diesem Bescheid heiße, dass er für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 9 VStG verantwortlich sei, so begründet auch dies nicht die Zulässigkeit der vorliegenden Revision. Entgegen diesem Revisionsvorbringen ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass DI O. ‑ bezogen auf die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ‑ für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften iSd § 9 VStG verantwortlich sei. Abgesehen davon wurde vom Revisionswerber in dem genannten Schriftsatz vom 8. Februar 2016 auch nicht behauptet, dass DI O. nach dem Wortlaut dieses (oder eines anderen) Bescheides für die Einhaltung aller abfallrechtlichen Vorschriften ‑ somit auch jener, die nicht die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) regeln ‑ im Sinne des § 9 VStG verantwortlich sei.
19 Da somit der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG dargelegt hat, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2017
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