Normen
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Antrag vom 31. Oktober 2011 suchte der Mitbeteiligte um die Erteilung einer Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit Garage und Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. 2574/1, KG G an. Die Revisionswerber sind in diesem Bauverfahren Nachbarn iSd § 31 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (BauO) und haben in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G vom 28. Oktober 2015 wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool erteilt.
2 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde. Mit Schriftsatz des Mitbeteiligten vom 7. November 2016 wurde eine Projektänderung beantragt. Zu dieser äußerten sich die Revisionswerber unter anderem dahingehend, dass keine Präklusion eingetreten sei, da sie mangels anwaltlicher Vertretung bei der Formulierung ihrer Einwendungen in der mündlichen Bauverhandlung hätten unterstützt werden müssen. Die Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass sich die erteilte Baubewilligung auf das im Verfahren geänderte Projekt (Plandatum: 4. November 2016) bezieht. In Spruchpunkt IV. wurde die Erhebung einer Revision als unzulässig erklärt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, in der Sache selbst zu entscheiden bzw. in eventu dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision ist nicht zulässig:
7 Die Revisionswerber bringen im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen vor, dass sich im vorliegenden Fall die Frage des Zusammenhanges zwischen Umfang und Verletzung der Manuduktionspflicht und einer damit einhergehenden Präklusion von nachbarrechtlichen Einwendungen in der Form stelle, dass Einwendungen von der Behörde missverständlich bzw. falsch vorformuliert worden seien. Bei Verletzung der Manuduktionspflicht der Behörde seien nachbarschaftsrechtliche Einwendungen nicht als präkludiert anzusehen.
Weiters stelle sich die Frage "hinsichtlich wesentlicher oder unwesentlicher Projektänderungen des gegenständlichen Bauprojektes".
8 Um die Begründung für die Zulässigkeit der Revision gesetzmäßig auszuführen, muss konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben werden, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Zl. Ra 2016/05/0055, mwN). Dies haben die Revisionswerber unterlassen.
9 Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass es abstrakt möglich sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/05/0019, mwN). Auch eine solche Darlegung fehlt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision. Die Revision hält fest, dass die Verletzung der Manuduktionspflicht einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen "kann", dass ein solcher konkret vorliegt, wird aber nicht aufgezeigt.
10 Auch dem Vorbringen, dass sich die Frage "hinsichtlich wesentlicher oder unwesentlicher Projektänderungen des gegenständlichen Bauprojektes" stelle, mangelt es an jeglicher Konkretisierung, warum dies im vorliegenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellte.
11 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 26. April 2017
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