Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. Dezember 2016 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 24. März 2016, mit dem der Revisionswerberin eine nachträgliche Auflage gemäß § 76a in Verbindung mit § 79 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) - mit dem Inhalt der Beschränkung des Betriebs des Gastgartens der Betriebsanlage mit 20.00 Uhr - auferlegt worden war, als unbegründet abgewiesen. Begründend verwies das Verwaltungsgericht auf das eingeholte lärmtechnische sowie medizinische Sachverständigengutachten und gelangte zum Ergebnis, dass für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr die vom Gastgartenbetrieb ausgehenden Belästigungen unzumutbar seien.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausspricht.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den hg. Beschluss vom 8. August 2016, Ra 2016/04/0068 bis 0077, mwN).
6 Das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin beschränkt sich auf die nicht weiter substantiierte Aussage, der wirtschaftliche Betrieb eines gastgewerblichen Unternehmens sei ohne einen Gastgarten (auch bezogen auf den Zeitraum ab 20.00 Uhr) nicht möglich. Mit diesem Vorbringen werden keine ausreichend konkreten Angaben zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erstattet (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Februar 2013, AW 2013/04/0004, mwN).
Wien, am 15. März 2017
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