VwGH Ra 2017/02/0118

VwGHRa 2017/02/01184.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des T in W, vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser und Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Ludwig-Penz-Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. April 2017, Zl. LVwG-2016/41/2347-3, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §38;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wurde dem Revisionswerber eine Übertretung des § 17 Abs. 1 AM-VO i.V.m.

§ 130 Abs. 1 Z 16 ASchG (Spruchpunkt 1) sowie eine Übertretung des § 59 Abs. 6 AAV i.V.m. § 130 Abs. 1 ASchG (Spruchpunkt 2) zur Last gelegt. Über den Revisionswerber wurden Geldstrafen von je EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 250 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.

5 Der Revisionswerber rügt in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Die "als erwiesen angenommene Tat" sei im Spruch des Erkenntnisses nicht gesetzmäßig angeführt, der zitierte Polizeibericht sei nichts anderes als ein überflüssiger Spruchbestandteil. Der übrige Spruchteil enthalte keinen richtigen bzw. vollständigen Tatvorwurf.

6 § 44a VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0049, m.w.N.).

7 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung wird der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG - aus Rechtschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides bzw. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte (bestrafte) Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0048).

8 Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, dass für den Revisionswerber als Beschuldigten die ihm vorgeworfenen Übertretungen von Anfang an ausreichend konkretisiert waren. Der Revisionswerber war in der Lage, sich im gesamten Verfahren und unter anderem auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umfassend zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen zu äußern. Auch die Gefahr einer Doppelbestrafung ist für den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht erkennbar, weil sowohl Tatzeit als auch Tatort im Spruch genau angeführt wurden und dem Spruch auch insgesamt ausreichend das Tatgeschehen entnommen werden kann.

9 Das vom Revisionswerber angenommene Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.

10 Da in der Revision insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Dezember 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte