VwGH Ra 2017/02/0010

VwGHRa 2017/02/00105.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der S in K, vertreten durch Dr. Erik R. Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. November 2016, Zl. LVwG- 2015/19/2343-6, betreffend Übertretungen nach dem KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Normen

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §134;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30. Juni 2015 wegen zwei Übertretungen nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit a KFG insofern Folge gegeben, als die verhängten Strafen auf je EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 70 Stunden) pro Übertretung herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit einer Spruchkorrektur als unbegründet abgewiesen.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen gerichteten vorliegenden außerordentlichen Revision führt die Revisionswerberin als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung an, ob es einem Unternehmen zurechenbar sei, dass ein Dritter außerhalb des Betriebs des Unternehmens mit einem auf das Unternehmen angemeldeten Kfz eine reine Privatfahrt unternehme, die in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens stehe, und dabei nicht abgesprochene, eigenmächtige Handlungen setze und Entscheidungen treffe, oder ob diesfalls nur der unmittelbare Täter (Lenker) hafte.

Im konkreten Fall sei die Revisionswerberin wegen Gewichtsüberschreitungen eines auf die M. GmbH zugelassenen LKW, deren zur Vertretung nach außen berufene Person die Revisionswerberin sei, belangt worden. Der Lenker dieses LKW zum Tatzeitpunkt sei jedoch kein Mitarbeiter der Zulassungsbesitzerin gewesen, und habe während des Betriebsurlaubes der Zulassungsbesitzerin (zum Teil ohne Wissen der Revisionswerberin) bei einer Privatfahrt Möbel transportiert.

6 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf:

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl. VwGH vom 4. August 2016, Ra 2016/02/0129 mwH). Dem Zulassungsbesitzer kommt gemäß § 103 Abs. 1 KFG eine gemäß § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (vgl. zB. VwGH vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165).

Es entspricht weiters der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen die bloße Erteilung von Weisungen nicht hinreicht. Der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen. Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (vgl. etwa VwGH vom 25. April 2008, Zl. 2008/02/0045). Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es grundsätzlich dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. erneut VwGH vom 25. April 2008, Zl. 2008/02/0045).

7 Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis zutreffend davon aus, dass die Revisionswerberin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges, das einem unternehmensfremden Lenker für eine Privatfahrt überlassen wurde, die Pflicht zur Einhaltung der angegebenen Vorschriften des KFG traf. Diese Pflicht zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ist dabei nicht auf einen bestimmten Zweck der Überlassung beschränkt (vgl. hierzu VwGH vom 4. August 2016, Ra 2016/02/0129, bei dem das in Rede stehende Fahrzeug dem Vorbringen des Revisionswerbers nach an ein fremdes Unternehmen verliehen wurde und das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt von einem Fremden gelenkt wurde). Dass die Revisionswerberin die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf andere Personen gemäß § 9 VStG übertragen hätte, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems hat die Revisionswerberin ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Verschuldens der Revisionswerberin, insbesondere im Hinblick auf die Zurechenbarkeit des Handelns des gegenständlichen Lenkers, von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. September 2017

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