VwGH Ra 2017/01/0240

VwGHRa 2017/01/024024.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag.a Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des B Z, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017, Zl. W147 1265512-3/3E, betreffend AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) den Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, erkannte ihm dem Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest, erließ ein unbefristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Die Aberkennung des Flüchtlingsstatus stützte sich insbesondere auf eine strafrechtliche Verurteilung des Revisionswerbers wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB (Mitglied des IS).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend stellte das BVwG unter anderem fest, der Revisionswerber sei im Zeitraum 2012 bis 2015 insgesamt drei Mal von inländischen Gerichten wegen Vergehen und Verbrechen verurteilt worden und stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich und die Gemeinschaft dar.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zum Vorbringen der Revision, diese sei zulässig, weil das BVwG die Nichtzulassung der ordentlichen Revision nicht ausreichend begründet habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0039, mwN).

8 Auch mit dem Vorbringen, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und das BVwG habe im vorliegenden Fall mangelhafte Feststellungen zur gegenwärtigen Situation in der Russischen Föderation und insbesondere der Bedrohung von "ehemaligen und aktuellen IS-Kämpfern" getroffen, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.

9 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/01/0098, mwN).

10 Eine solche Relevanz wird fallbezogen nicht aufgezeigt. 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen

aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. August 2017

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