Normen
AsylG 2005 §35 Abs1;
BFA-VG 2014 §13 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerber, drei minderjährige Staatsangehörige Somalias, stellten am 29. August 2013 bei der österreichischen Botschaft A (im Folgenden: Botschaft) je einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) bezogen auf den in Österreich aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11. Dezember 2012 asylberechtigten somalischen Staatsangehörigen A., dessen leibliche Kinder sie seien.
2 Mit Bescheid vom 13. April 2015 wies die Botschaft die Anträge unter Hinweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach negativer Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag mit Erkenntnis vom 28. August 2015 als unbegründet ab.
3 Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2015/21/0167 bis 0170, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, weil das BVwG fälschlicherweise von einer Bindung an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ausgegangen sei.
4 Mit dem nunmehr bekämpften Erkenntnis vom 3. Mai 2017 wies das BVwG die Beschwerden erneut als unbegründet ab, sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und führte mit näherer Begründung zusammengefasst aus, es bestünden gravierende Zweifel am Bestehen eines Familienverhältnisses. Obwohl die Revisionswerber in der Aufforderung der Botschaft zur Stellungnahme sowie im angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse hingewiesen und somit gemäß § 13 Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) belehrt worden seien, sei diese Möglichkeit von den Revisionswerbern nicht genützt worden. Schließlich gebe es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Dem Zulässigkeitsvorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Belehrungspflicht über die Möglichkeit einer DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG und den Folgen der Unterlassung einer solchen Belehrung ist entgegen zu halten, dass die Revisionswerber von der belangten Behörde die Möglichkeit bzw. das Erfordernis der Durchführung einer DNA-Analyse zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft hingewiesen wurden. Soweit dieser Hinweis von der Revision als unzulänglich erachtet wird, wird damit ein Verfahrensmangel behauptet. Die Zulässigkeit der Revision setzt im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang konkret dargetan wird. Die bloße Behauptung der Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften reicht nicht aus (vgl. VwGH 24.1.2017, Ra 2016/01/0338). Die Zulässigkeitsbegründung, die Lösung dieser Rechtsfrage sei maßgeblich, weil das BVwG die Beschwerde trotz unzureichender Belehrung der Revisionswerber über die Möglichkeit einer DNA-Analyse und mangelnder Ermöglichung einer solchen abgewiesen habe, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
10 Das übrige Zulässigkeitsvorbringen zum Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen der Nachvollziehbarkeit einer Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA betreffend der Möglichkeit eines Familienlebens außerhalb Österreichs bezieht sich auf die Alternativbegründung der Versagung von Visa nach § 35 AsylG 2005. Soweit die Abweisung der Anträge der Revisionswerber auf den mangelnden Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem in Österreich asylberechtigten somalischen Staatsbürger, dessen minderjährige Kinder sie seien, beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde liegt, erweist sich auch das übrige Zulassungsvorbringen als nicht relevant.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
12 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr. 518/2013. Wien, am 8. Februar 2018
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