VwGH Ra 2017/01/0104

VwGHRa 2017/01/010416.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des A A A S A in G, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Gerhard Kuntner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Frauengasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Jänner 2017, Zl. LVwG 70.20-3284/2015-48, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z8;
StbG 1985 §10 Abs2 Z7;
StbG 1985 §11;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2015, mit dem sein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 6 und 8, 10 Abs. 2 Z 7 und 11 StbG abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Revisionswerber - wie sein Vater - der Muslimbruderschaft angehöre, die von der ägyptischen Regierung als Terrororganisation eingestuft werde. Sein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppe ergebe sich auch daraus, dass er an Demonstrationen teilnehme, bei denen die Dschihad-Fahne geschwungen werde. Die Verwaltungsbehörde habe den Verleihungsantrag des Revisionswerbers zu Recht abgewiesen.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass die Frage, ob eine Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft, eine Teilnahme an Demonstrationen, bei denen die Dschihad-Flagge geschwungen werde und der politische Hintergrund der Familie des Revisionswerbers Ausschlussgründe für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft seien, vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden sei. Den damit zusammenhängenden Fragen komme im Hinblick auf die gegebene Flüchtlings- und Migrationssituation weit über den Einzelfall hinaus grundlegende Bedeutung zu.

7 Der Revisionswerber bestreitet - in den allein maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2017, Ra 2017/01/0040) - nicht, der Muslimbruderschaft anzugehören und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, bei denen die Dschihad-Fahne geschwungen wurde; er tritt auch den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, wonach es sich bei der Muslimbruderschaft um eine extremistische Gruppe handelt, nicht entgegen.

8 Die Frage des Naheverhältnisses zu einer extremistischen Gruppe als Verleihungshindernis nach dem StbG ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2015, Ro 2014/01/0035 mwN, sowie zur Muslimbruderschaft den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0124).

9 Ein derartiges Naheverhältnis ist beim Revisionswerber schon infolge seiner vom Verwaltungsgericht festgestellten Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft anzunehmen. Die Revision behauptet in den Zulässigkeitsausführungen nicht, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des vorliegenden Falles von den Grundsätzen der genannten Rechtsprechung abgewichen wäre.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2017

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