VwGH Ra 2016/22/0008

VwGHRa 2016/22/000819.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bundesministerin für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. November 2015, LVwG-750268/23/MZ, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei: H Ö, vertreten durch Mag. Tamer Öztürk, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Schwimmschulgasse 3), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs4;
NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §43 Abs3;
NAGDV 2005 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220008.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz Folge und erteilte ihm den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten "beginnend mit dem Ausstellungsdatum". Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Bundesministerin für Inneres. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde schloss sich in ihrer Revisionsbeantwortung der Argumentation der Revisionswerberin an; die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

3 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revisionswerberin vor, dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses mangle es an hinreichender Bestimmtheit. Die Verwendung der Wortfolge "beginnend mit dem Ausstellungsdatum" habe zur Folge, dass das Verwaltungsgericht die Geltungsdauer nicht festgelegt habe und seiner Verpflichtung, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht nachgekommen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erteile ein Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in der Sache den Aufenthaltstitel konstitutiv (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020), wobei im Spruch eines Erkenntnisses der Zeitraum festzulegen sei, für den der Aufenthaltstitel erteilt werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014).

4 Die Revision ist zulässig und auch begründet. 5 Mit Erkenntnis vom 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0148, auf

dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0121 und Ra 2015/22/0125, ausgesprochen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht mit der Maßgabe "für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum" nicht dem Gesetz entspricht.

6 Das angefochtene Erkenntnis war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 19. April 2016

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