VwGH Ra 2015/22/0121

VwGHRa 2015/22/012115.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bundesministerin für Inneres in 1010 Wien, Herrengasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Juli 2015, LVwG 26.18-2068/2014-13, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: H Ü in G, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs4;
NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §43 Abs3;
NAGDV 2005 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220121.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 8. Mai 2001 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither in Österreich auf.

Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag des Mitbeteiligten vom 18. Jänner 2013 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser wurde vom Landeshauptmann für Steiermark mit Bescheid vom 3. Juni 2013 abgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) gab der dagegen eingebrachten "Berufung" Folge und erteilte dem Mitbeteiligten - mit näherer Begründung - den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten "ab Ausstellung des Dokuments". Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Bundesministerin für Inneres. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihrer Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bringt die Revisionswerberin vor, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei nicht ausreichend bestimmt. Nach ständiger hg. Rechtsprechung erteile ein LVwG mit einer Entscheidung in der Sache den Aufenthaltstitel konstitutiv (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020); durch die Wortfolge "ab Ausstellung des Dokuments" werde jedoch zum Ausdruck gebracht, dass vorliegend der beantragte Aufenthaltstitel "nicht selbst erteilt" werde.

Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

Gemäß § 20 Abs. 1 NAG werden befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum durch Ausfolgen einer Karte erteilt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, 2012/22/0206). Entscheidet jedoch ein LVwG in der Sache, indem es den abweisenden Bescheid aufhebt und erstmals einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das Erkenntnis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits im Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/22/0125, in einem gleichgelagerten Fall aus, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das LVwG mit der Maßgabe "zwölf Monate ab Ausstellung des Dokuments" nicht dem Gesetz entspricht. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die dazu ergangenen Ausführungen in der Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Aus den dort angeführten Gründen war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. Dezember 2015

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