Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210290.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Niederlande, gegenüber dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. März 2016 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, als unbegründet ab.
2 Das BVwG stützte sich dabei vor allem auf die der rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. Februar 2016 zu einer (in Vollzug befindlichen) Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten zugrunde liegende Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels (betreffend Cannabis) sowie eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz. Dazu komme, dass mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 3. November 2014 über den Revisionswerber wegen der Vergehen der Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften eine dreimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt worden war und er eine niederländische Verurteilung aus dem Jahr 2009 wegen des Importes von Kokain aufweise.
Das BVwG sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5 In der diesbezüglichen Begründung behauptet der Revisionswerber - der Sache nach - ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG und verweist auf seine hohen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.
6 Dem ist entgegenzuhalten, dass die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die vom BVwG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes iSd § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erstellte Gefährdungsprognose und die gemäß § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung dann nicht revisibel ist, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Übrigen durch die Verübung der im angefochtenen Erkenntnis näher beschriebenen Delikte ihrer Art und Schwere nach der in der Revision angesprochene erhöhte Gefährdungsmaßstab erfüllt (vgl. in diesem Sinn etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079, vom 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0013, und vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0262, jeweils mwN).
7 Dem BVwG kann auf Basis der zitierten Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn es in Anbetracht der zuletzt im Juli 2015 erfolgten Tatbegehung noch nicht den Wegfall der vom Revisionswerber ausgehenden Gefährdung unterstellte und dabei im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht vertrat, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem (beim Revisionswerber noch andauernden) Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat.
8 Auch durch den pauschalen Verweis auf - hier nicht einmal konkret bezeichnete - generell primär Einzelfälle betreffende Entscheidungen des EGMR wird eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des BVwG nicht aufgezeigt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0150).
9 Insgesamt werden somit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dargestellt, sodass sich diese als unzulässig erweist. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2016
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