Normen
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;
AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §57;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;
AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §57;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet, die Drittrevisionswerberin ist ihre Tochter. Alle sind Staatsangehörige von Kirgisistan und gehören der uigurischen Volksgruppe an. Sie reisten gemeinsam am 28. Oktober 2011 illegal nach Österreich ein und stellten hier Anträge auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesasylamt gab diesen Anträgen keine Folge und wies die Revisionswerber nach Kirgisistan aus. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnissen je vom 24. März 2014, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen, die Ausweisungen betreffend, verwies es gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
3 Mit Bescheiden je vom 29. Juni 2015 sprach das BFA in der Folge aus, dass den Revisionswerbern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werden. Unter einem wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan zulässig sei. Schließlich setze das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.
4 Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2015 im Ergebnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20. Februar 2016 festgesetzt werde. Im Übrigen sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision die vom BVwG bei der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung angesprochen und dem BVwG vorgeworfen, es habe dabei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Gesamtabwägung vorgenommen und - entgegen dessen Erkenntnis vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 - seine Entscheidung lediglich auf Grund des noch nicht fünfjährigen Aufenthalts der Revisionswerber in Österreich getroffen.
8 Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Vielmehr hat sich das BVwG umfassend mit der Situation der Revisionswerber - insbesondere auch der noch minderjährigen Drittrevisionswerberin - auseinandergesetzt und ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich unter allen fallbezogen in Frage kommenden Gesichtspunkten dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts gegenübergestellt. Dabei nahm es, zutreffend, auf die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich (etwa vier Jahre und zwei Monate) nur als einen von mehreren Gesichtspunkten Bedacht. Das dabei erzielte einzelfallbezogene Ergebnis, der mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) verbundene Eingriff in das Privatleben der Revisionswerber im Sinn des Art. 8 EMRK sei zulässig, wurde auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und jedenfalls in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen und erweist sich mithin nicht als revisibel (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0154; siehe im Übrigen zu einer ähnlichen Konstellation etwa das auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbare, zu § 53 Abs. 1 FPG in der Stammfassung ergangene hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zlen. 2010/21/0471 bis 0475).
9 Nach dem Gesagten haben die Revisionswerber somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weshalb ihre Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 15. März 2016
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