VwGH Ra 2016/20/0383

VwGHRa 2016/20/03836.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Martina Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, über die Revision der revisionswerbenden Partei A S in S, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2016, Zl. W211 2129040-1/25E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §57;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §57;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 5. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Juni 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Darüber hinaus wurde der Revisionswerberin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gegen die Revisionswerberin wurde überdies gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zur Gänze als unbegründet ab. Das BVwG hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Da der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

7 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird unter dem Titel "Zulässigkeit der Revision" zunächst lediglich dargelegt, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, abhänge, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweiche, indem es gravierende Verfahrensvorschriften missachte und vom Gerichtshof aufgestellte Kriterien für Sachverständigengutachten unberücksichtigt lasse. Eine - auf den konkreten Fall eingehende - Zulässigkeitsbegründung lässt die gegenständliche Revision vermissen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Revision als unzulässig, weil damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird. Soweit sich die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen zumindest auf ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung berufen will, hätte sie im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung konkret darlegen müssen, in welchen Punkten das angefochtenen Erkenntnis von welcher Rechtsprechung abweicht (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Dezember 2014, Ra 2014/20/0112, mwN).

8 Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 6. April 2017

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