VwGH Ra 2016/20/0304

VwGHRa 2016/20/030424.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision 1. der Z S (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0304), 2. des M R Q (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0305), 3. des M K (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0306), 4. der R R (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0307), 5. der Y K (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0308), vertreten durch R R, alle in G, alle vertreten durch DI (FH) Mag. Dr. Christian Krachler, Rechtsanwalt in 8430 Kaindorf an der Sulm, Grazerstraße 130, dieser vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 6. des H K (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0309), 7. der Z A (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0310), 8. des Y Q (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0311), vertreten durch Z A, 9. der Y K (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0312), vertreten durch Z A, alle in J, alle vertreten durch Mag. Romi Andrea Panner, Rechtsanwältin in 7571 Rudersdorf, Hauptstraße 10/1/4, diese vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2016, Zl. W212 2132492-1/7E (zu 1.), Zl. W212 2132489-1/7E (zu 2.), Zl. W212 2132486-1/8E (zu 3.), Zl. W212 2132484-1/8E (zu 4.), Zl. W212 2132487-1/8E (zu 5.), Zl. W212 2132485-1/7E (zu 6.), Zl. W212 2132483-1/7E (zu 7.), Zl. W212 2132490-1/7E (zu 8.) und Zl. W212 2134800-1/4E (zu 9.), betreffend Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnungen von Außerlandesbringungen nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

5 Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, mwN).

6 Die vorliegende Revision enthält zwar einen gesonderten Punkt "1. Zulässigkeit der Revision"; darin wird jedoch nur die Ausschöpfung des Instanzenzugs dargestellt. Unter dem Punkt

"5. Revisionsgründe, Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" finden sich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Damit wird die Revision den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, und vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0092).

7 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2017

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