VwGH Ra 2016/20/0260

VwGHRa 2016/20/026020.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Revisionssache des P A in V, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. August 2016, Zl. W184 1432765- 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 28. Jänner 2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, Familienangehörige seien im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen im Jahr 2000 getötet worden und er selbst sei von der Polizei - im Rahmen ebensolcher Konflikte - "festgenommen und gesucht" worden.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 5. Februar 2013 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A). Weiter sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit derselben zusammengefasst geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung zur Begründungspflicht abgewichen, weil sich dem angefochtenen Erkenntnis keine "tatsächlich eindeutige(n), die Rechtsverfolgung ermöglichende(n) und nachprüfbare(n) Feststellungen zum Sachverhalt entnehmen" ließen; diese würden sich - abgesehen von allgemein gehaltenen Länderfeststellungen unter Quellenangaben - nur auf "unkonkretisierte und offenkundig standardisierte Negativfeststellungen" beschränken. Auch habe sich das Bundesverwaltungsgericht in Ausübung der freien Beweiswürdigung nicht mit "widerstrebenden Beweisergebnissen" auseinandergesetzt; der Revisionswerber habe die Divergenz in seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung nämlich aufgeklärt.

4 Soweit der Revisionswerber eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist ihm zu entgegnen, dass die Negativfeststellungen konkret die vom Revisionswerber behauptete Bedrohung durch die Polizei und durch Moslems betreffen und der Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit abspricht und es seiner rechtlichen Beurteilung daher nicht zugrunde legt. Die vom Revisionswerber geforderten positiven Feststellungen können aber in einem derartigen Fall - das als unglaubwürdig befundene Fluchtvorbringen betreffend - nicht getroffen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0058).

5 Mit seinen darauffolgenden Ausführungen bekämpft der Revisionswerber die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig ist, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0233, mwN).

6 Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Fluchtgrund konkret beweiswürdigend auseinandergesetzt. Diesem Vorbringen wurde demnach die Glaubwürdigkeit aufgrund von widersprüchlichen und unplausiblen Angaben versagt. Dass der Sachverhalt verfahrensgegenständlich nicht genügend erhoben worden sei oder die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Erwägungen nicht schlüssig seien (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Ra 2016/20/0109, mwN), vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

7 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2016

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