Normen
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, die Revisionswerberin habe anhand von Nachweisen dargelegt, dass eine "sinnvolle" Behandlung ihrer Erkrankung in Georgien mangels Erhältlichkeit des Medikamentes nicht möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich eine medizinische Einschätzung getroffen, ohne einen geeigneten medizinischen Sachverständigen zu befassen. Damit liege ein unzulässiges Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zudem hätte vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes der Revisionswerberin ein aktueller ärztlicher Befund eingeholt werden müssen.
3 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Hinweis auf die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Georgien - diese werden im angefochtenen Erkenntnis auszugsweise wiedergegeben - (sowie mit Verweis auf ein eigenes Erkenntnis) fest, dass Hepatitis B (auch im zirrhotischen Stadium) in Georgien in ähnlicher Form wie in Österreich behandelbar sei. Die Kosten dafür seien von den Patienten selbst zu tragen. Zudem ergebe sich der Umstand, dass Hepatitis B in Georgien behandelbar sei, auch aus dem Vorbringen der Revisionswerberin, demzufolge sie sich in ihrem Herkunftsstaat in einer - ihrem Dafürhalten nach qualitativ schlechten - Behandlung befunden habe.
Dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, es seien keine Hinweise auf das Vorliegen aktuell und akut lebensbedrohlicher und in Georgien nicht behandelbarer Erkrankungen ersichtlich, unzutreffend wäre, legt die Revisionswerberin auf dem Boden der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgungssituation in Georgien nicht dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/19/0024, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist auch nicht zu erkennen, inwieweit die in der Revision gerügte Nichtbeiziehung eines medizinischen Sachverständigen bzw. Nichteinholung eines aktuellen medizinischen Befundes im vorliegenden Fall relevant für den Verfahrensausgang hätte sein können (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Ra 2016/19/0069). Gleiches gilt für das allgemein gehaltene Vorbringen, die Revisionswerberin sei mangels schriftlicher Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes über das Ergebnis der Beweisaufnahme in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden; auch hier wird die Relevanz des gerügten Verfahrensfehlers nicht aufgezeigt.
4 Die Revisionswerberin bringt schließlich vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte auf Grund "aufklärungsbedürftiger Umstände" eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Ihr sei nämlich nicht klar gewesen, dass sich ihre - von einer ihr zugewiesenen Organisation eingebrachte - Beschwerde nicht auch gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides (Nichtzuerkennung von Asyl) gerichtet habe. Dies sei vor allem in Hinblick darauf beachtlich, dass sie im Verfahren mehrfach und substantiiert auf ihre politische Betätigung hingewiesen habe.
5 Dieses Vorbringen erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil sich die Revisionswerberin die von ihr selbst gesetzten oder von einem bevollmächtigten Vertreter getätigten Verfahrenshandlungen zurechnen lassen muss. Die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht zu sehen.
6 Die Revision war daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2016
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