VwGH Ra 2016/19/0088

VwGHRa 2016/19/008815.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in den Revisionssachen *****, alle vertreten durch Ing. Dr. Christian Macho, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 9- 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. April 2016, W192 2124462-1/3E, W192 2124465-1/3E, W192 2124466- 1/3E, W192 2124467-1/3E, W192 2124468-1/3E und W192 2124469-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Beschluss gefasst:

Normen

AufwandersatzV VwGH 2014;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §56;
AufwandersatzV VwGH 2014;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §56;

 

Spruch:

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig sei. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerber angeordnet; demzufolge sei die Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber sowohl Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof als auch die gegenständlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

3 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. September 2016, E 850-855/2016-17, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 aufgehoben.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Revisionswerber haben sich auf Anfrage zur Frage der Klaglosstellung nicht geäußert.

5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u. a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Juni 2016, Ra 2015/20/0225).

6 Die Revisionen waren daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Im gegenständlichen Fall wurden die revisionswerbenden Parteien schon vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt. Dies ist den in § 55 zweiter Satz VwGG geregelten Fällen gleichzuhalten (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Februar 2016, Ra 2015/20/0228, mwN).

Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.

Wien, am 15. Dezember 2016

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