VwGH Ra 2015/20/0225

VwGHRa 2015/20/022521.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des Z A D in K, vertreten durch Mag. Maria Theresia Schimek, Rechtsanwältin in 3300 Amstetten, Hauptplatz Nr. 35/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2015, Zl. W161 2109065- 1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet; demzufolge sei die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, als auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 19. Februar 2016, E 2024/2015-18, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2015 wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.

2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0017). Dem trat die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

3 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Juni 2016

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