Normen
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. August 2015 die Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2015, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen worden war, ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof - bereits mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2015 eine außerordentliche Revision, die nach Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2015 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und zu Ra 2015/18/0209 protokolliert wurde.
3 Mit hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2016, Ra 2015/18/0209, gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision Folge und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015 auf. Die Zustellung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte an den Verfahrenshelfer des Revisionswerbers am 2. März 2016.
4 Mit Schriftsatz vom 17. November 2015 war vom Revisionswerber beim Verfassungsgerichtshof - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof - eine Beschwerde gegen dasselbe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015 eingebracht worden. Mit Beschluss vom 8. März 2016, E 1819/2015-21, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und sprach aus, dass diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten werde.
5 Daraufhin brachte der Revisionswerber am 26. April 2016 die nunmehr gegenständliche außerordentliche Revision ein, die sich erneut gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015 richtete.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision. Fehlt es daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim Verwaltungsgericht) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111 mwN.)
8 Bereits durch das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2016, Ra 2015/18/0209, das dem Revisionswerber am 2. März 2016 zugestellt wurde, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015 aus dem Rechtsbestand entfernt. Der am 26. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Revision mangelte es daher an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass sie schon deshalb wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen war.
Wien, am 30. Juni 2016
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