VwGH Ra 2016/19/0073

VwGHRa 2016/19/007317.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lechner, in der Revisionssache des M A A in I, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2016, W149 1438486-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde, soweit mit diesem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) keine Folge. Im Übrigen verwies das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

2 Mit dem Antrag vom 19. April 2016 begehrte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Mai 2016 mit der Begründung abgewiesen, es bestehe im Hinblick auf das Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag und unter Bedachtnahme auf die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Revision von einer Rechtsfrage abhängen werde, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

3 Der Revisionswerber erhob gegen das nunmehr in Revision gezogene Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2016, E 763/2016-14, ab und trat diese Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In diesem Sinn bringt der Revisionswerber vor, der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der an ihn erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, "weshalb die Erhebung einer Revision zulässig" sei.

8 Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet - nach der seit 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage - nicht über die vom Verfassungsgerichtshof (gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG) dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision. Fehlt es zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim Verwaltungsgericht) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind. Umgekehrt führt aber die Unzulässigkeit der "abgetretenen" Beschwerde - insbesondere wegen Versäumung der Beschwerdefrist - jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesen Fällen (endgültig) unanfechtbar geworden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111). Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.

9 Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass er, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinn des Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht verletzt wurde, die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof selbst dann gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung darüber abzutreten hat, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - aus welchen Gründen immer - nicht zulässig ist. Dies gilt gemäß Art. 144 Abs. 3 letzter Satz B-VG auch für jene Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnt (vgl. den Beschluss des VfGH vom 12. März 2014, E 30/2014).

10 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist dem Vorbringen des Revisionswerbers, allein schon die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Abtretung der an diesen gerichteten Beschwerde bewirke die Zulässigkeit der Revision, nicht beizupflichten. Dass sonst Gründe vorlägen, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, macht die Revision in den nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert anzuführenden Gründen, anhand derer gemäß § 34 Abs. 1a VwGG allein die Zulässigkeit der Revision zu prüfen ist, nicht geltend.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Jänner 2017

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