VwGH Ra 2016/17/0028

VwGHRa 2016/17/002830.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. November 2015, KLVwG- 1227-1229/8/2015, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

5 Der gemäß § 28 Abs 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053 mwN).

6 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr wird unter Punkt

"3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie Revisionsgründe" die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abgehandelt. Damit wird sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht.

7 Allein mit den nur allgemein gehaltenen Ausführungen eingangs der Revision vor Wiedergabe des Sachverhalts, der Revisionspunkte und der Revisionsgründe zeigt die revisionswerbende Partei nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorlägen.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen. Andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 22. Februar 2017, Ra 2016/17/0262, mit dem als Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG qualifizierten, auch hier gegenständlichen Programm auseinandergesetzt.

9 Die Ausführungen eingangs der Revision zeigen somit nichts auf, was hier zu einer Zulässigkeit der Revision führen könnte, zumal die Erstattung allgemeinen Vorbringens sowie das Aufstellen abstrakter Behauptungen ohne jede weitere Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung abweicht bzw ohne Darstellung einer Rechtsfrage, zu der Rechtsprechung fehlt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, grundsätzlich nicht ausreicht, die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG darzulegen (vgl VwGH vom 16. Februar 2017, Ra 2017/17/0047, sowie vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053).

10 Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Mangels Antrages der obsiegenden Partei entfällt ein Kostenzuspruch.

Wien, am 30. Juni 2017

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