VwGH Ra 2016/13/0042

VwGHRa 2016/13/004213.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der C GmbH in A, vertreten durch Dr. Hans-Georg Zeiner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Juli 2016, Zl. RV/7101047/2011, betreffend Umsatzsteuer 2007, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall einer vom Bundesfinanzgericht für nicht zulässig erklärten, von einem einschreitenden Rechtsanwalt erhobenen Revision wird unter der Überschrift "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG" gegen das am 12. Juli 2016 zugestellte Erkenntnis ausgeführt:

"Im vorliegenden Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das BFG in seinem Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, da eine Annahme des BFG in unvertretbarer Weise unter Außerachtlassung tragender Verfahrensgrundsätze nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt (VwGH 24.03.2015, Ra 2014/09/0043, 0044) und das BFG in seinem Erkenntnis gegen die Begründungspflicht verstößt (vgl VwGH vom 25.06.2002, 2001/17/0031; 19.01.2005, 2001/13/0185). Das angefochtene Erkenntnis weist einen erheblichen Begründungsmangel auf und beruht auf einer Beweiswürdigung, die das BFG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat und ihren Ursprung in dem Verstoß gegen die dem BFG obliegenden Ermittlungspflicht hat.

Rechtsfragen des Verfahrensrechts können dann solche von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn diese abstrakt geeignet sind, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen, für die Revisionswerberin günstigeren Sachverhaltslage zu führen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0021 mit Verweis auf den Beschluss des VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/05/0006). Ein Begründungsmangel führt zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn dieser entweder die Partei des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl VwGH vom 25.06.2002, 2001/17/0031; 19.01.2005, 2001/13/0185).

Wie im Weiteren dargelegt werden wird (siehe Abschnitt IV), wäre das BFG bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in der Tat zu einem anderen Ergebnis gekommen. Wie weiters erläutert werden wird, hindert die im angefochtenen Erkenntnis dargelegte Begründung den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses. Die aufgezeigten Verfahrensmängel stellen somit Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG dar."

5 Das sachliche Substrat dieser Ausführungen erschöpft sich in der Behauptung, dass das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen sei und Verfahrensvorschriften verletzt habe. Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehle eine entsprechende Rechtsprechung bzw. die zu lösende Rechtsfrage sei in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. z.B. den Beschluss vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0053, mwN). Auch eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. z.B. den Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0173, mwN).

6 Da die Überprüfung der Zulässigkeit der Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu erfolgen hat und sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus diesem im Wesentlichen nur allgemein gehaltenen Vorbringen im vorliegenden Fall nicht ableiten lässt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017

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